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aus dem anderen Grundstück volle Befriedigung erhält oder aus einem sonstigen
Grunde sein Recht auf Befriedigung aus dem versteigerten Grundstücke erlischt.
Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den
Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.
8 136.
Im Falle eines Widerspruchs gegen den Theilungsplan ist durch den
Plan festzustellen, wie der streitige Betrag vertheilt werden soll, wenn der
Widerspruch für begründet erklärt wird.
Die Vorschriften des § 132 finden entsprechende Anwendung; die Art
der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
Das Gleiche gilt, soweit nach § 127 Abs. 4 die Ausführung des Planes
unterbleibt.
8 137.
Hat der Ersteher außer dem durch Zahlnng zu berichtigenden Theile des
Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 60, 61 zu zahlen, so ist durch
den Theilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugetheilt werden soll. Die
Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher
übertragen wird.
Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt
die Zutheilung und Uebertragung unter der entsprechenden Bedingung. Die
§§ 878 bis 882 der Civilprozeßordnung finden keine Anwendung.
Die Uebertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem
Grundstücke. «
8 138.
Wird der für eine in Folge der Versteigerung erloschene Hypothek ausgestellte
Pfandschein nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Berechtigten
einfordern. Den vorgelegten Pfandschein hat das Gericht den bestehenden Vor—
schriften gemäß zu kassiren. Ist das Recht nur zum Theil erloschen, so ist
dies auf dem Pfandscheine zu bemerken. Der Wortlaut des Vermerks ist durch
das Protokoll festzustellen.
Ohne Vorlegung des Pfandscheins darf die Auszahlung erst dann erfolgen,
nachdem die bevorstehende Auszahlung in dem amtlichen Nachrichtsblatte öffent—
lich bekannt gemacht ist, und seit dem Erlasse dieser Bekanntmachung vierzehn
Tage verstrichen sind.