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Anspruch aus der Hypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigenthümer
vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher
einen weiteren Betrag nach den §§ 60, 61 zu zahlen hat.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfer-
tigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist. In der Voll-
streckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben;
der Zustellung einer Urkunde über die Uebertragung der Forderung bedarf es nicht.
8 146.
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne
Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 145 ertheilten Vollstreckungs-
klausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn das Grundstück dem Ersteher noch
nicht gerichtlich übereignet und im Kataster zugeschrieben ist. Der Beifügung
eines Katasterauszugs (§ 24 Abs. 2) sowie der Erbringung des Eigenthums-
nachweises (§ 25) bedarf es nicht, solange die Unterpfandsbehörde noch nicht
um die Uebereignung ersucht ist.
§ 147.
Im Falle des § 71 tritt für das Vertheilungsverfahren an die Stelle
der Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen den für zahlungspflichtig
erklärten Dritten. Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im
Vertheilungstermine bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine
Hypothek an dem versteigerten Grundstück einzutragen. Auf die Hypothek finden
die Vorschriften des § 143 Abs. 1 und des § 145 entsprechende Anwendung.
8 148.
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt,
so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittelung des Berechtigten einen Ver—
treter zu bestellen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 finden entsprechende An-
wendung. Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zuge-
theilten Betrage vorweg zu entnehmen.
§ 149.
Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Theilungsplan weiter
auszuführen.
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher
den Widerspruch erhoben hat, von der Ermittelung des Berechtigten zu benach-
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