Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch ür das 
Aufgebotsverfahren. 
Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem 
zugetheilten Betrage verlangen. 
8 153. 
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht einen Termin 
zur weiteren Ausführung des Theilungsplans zu bestimmen. Die Termins— 
bestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem 
Urtheile vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie 
demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grund— 
stücks war. 
8 154. 
In den Fällen des 8 129 Abs. 2 und der 88 132, 133, 136, 140 er— 
löschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig 
Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungs- 
stelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grund- 
stücks war, ist zur Erhebung berechtigt. Die dreißigjährige Frist beginnt mit 
der Hinterlegung, in den Fällen der §§ 132, 133 mit dem Eintritte der Be- 
dingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist. 
8 155. 
Die Vertheilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht 
statt, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
nachgewiesen wird, daß sich die Betheiligten über die Vertheilung des Erlöses 
geeinigt haben. 
8 156. 
Weist der Ersteher oder im Falle des § 71 der für zahlungsfähig erklärte 
Dritte dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, 
daß er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, 
befriedigt hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, 
so sind auf Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des 
Erstehers oder des Dritten zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichts- 
schreiberei niederzulegen. Die Betheiligten sind von der Niederlegung zu be- 
nachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu 
machen. 
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