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Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stande und den Vermögens-
verhältnissen des Untersuchungsgefangenen entsprechen, darf er sich auf seine
Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und
weder die Ordnung im Gefängnisse stören, noch die Sicherheit gefährden.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Fesselung von Untersuchungsgefangenen
vergleiche die Vorschrift unter §§ 40 und 52, Ziffer 7. Bei der Haupt-
verhandlung soll derselbe ungefesselt sein.
Beschäftigung.
8 86.
Untersuchungsgefangene können nicht zur Arbeit gezwungen werden. Die
freiwillige Betheiligung bei den in der Anstalt eingeführten Arbeiten kann ihnen
mit Genehmigung des Richters gestattet werden.
Bekleidung.
887.
Den Untersuchungsgefangenen ist die eigene Kleidung und Wäsche zu be—
lassen, sofern dieselbe ausreichend, reinlich und ordentlich ist. Doch kann ihnen
in jedem Falle auch Hauskleidung verabfolgt werden. Auf Verlangen des
Untersuchungsrichters werden sie in denjenigen Kleidern vorgeführt, welche sie
bei ihrer Verhaftung getragen haben.
Beköstigung.
8 88.
Die Beköstigung der Untersuchungsgefangenen erfolgt durch die Gefängniß—
verwaltung nach Maßgabe der in der Anstalt eingeführten Verpflegungsordnung.
Auf Verlangen kann ihnen der Untersuchungsrichter gestatten, sich selbst
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 64 zu beköstigen.
Die Ermächtigung, sich selbst zu beköstigen, kann im Falle des Miß-
brauchs entzogen werden.
Verfügung des Nichters.
8 89.
Die Vorschriften dieser Gefängnißordnung und der für das einzelne Ge—
fängniß bestehenden besonderen Bestimmungen finden auf Untersuchungsgefangene
insoweit Anwendung, als nicht vom Richter für einen solchen abweichende
Anordnungen getroffen sind.