Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. 
Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und 
dem Schuldner vorzulegen. 
8 167. 
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung 
sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die 
Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vor— 
weg zu bestreiten. 
Die Ueberschüsse werden auf die im § 17 Nr. 1 bis 5 bezeichneten An- 
sprüche vertheilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und vierten Klasse 
jedoch nur insoweit, als laufende Beträge wiederkehrender Leistungen zu berich- 
tigen sind. § 168. 
Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter 
ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. 
Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet 
werden können, so wird nach dem Eingange der im § 28 Abs. 2 bezeichneten 
Mittheilung der Unterpfandsbehörde der Vertheilungstermin bestimmt. In dem 
Termine wird der Theilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens auf- 
gestellt. Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter 
zuzustellen. Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 Satz 2, des § 125 Absl. 1 
und der §§ 126, 127, 136, 140 finden entsprechende Anwendung. 
8 169. 
Nach der Feststellung des Theilungsplans hat das Gericht die planmäßige 
Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu 
ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die 
Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit 
die Bestände hinreichen. 
Im Falle der Hinterlegung eines zugetheilten Betrags für den unbekannten 
Berechtigten ist nach den Vorschriften der 88 148 bis 153 zu verfahren. Die 
Vorschriften des 8 154 finden Anwendung. 
8 170. 
Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek hat das 
Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem 
Verwalter zu beantragen.
	        
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