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Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.
Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und
dem Schuldner vorzulegen.
8 167.
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung
sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die
Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vor—
weg zu bestreiten.
Die Ueberschüsse werden auf die im § 17 Nr. 1 bis 5 bezeichneten An-
sprüche vertheilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und vierten Klasse
jedoch nur insoweit, als laufende Beträge wiederkehrender Leistungen zu berich-
tigen sind. § 168.
Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter
ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet
werden können, so wird nach dem Eingange der im § 28 Abs. 2 bezeichneten
Mittheilung der Unterpfandsbehörde der Vertheilungstermin bestimmt. In dem
Termine wird der Theilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens auf-
gestellt. Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter
zuzustellen. Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 Satz 2, des § 125 Absl. 1
und der §§ 126, 127, 136, 140 finden entsprechende Anwendung.
8 169.
Nach der Feststellung des Theilungsplans hat das Gericht die planmäßige
Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu
ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die
Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit
die Bestände hinreichen.
Im Falle der Hinterlegung eines zugetheilten Betrags für den unbekannten
Berechtigten ist nach den Vorschriften der 88 148 bis 153 zu verfahren. Die
Vorschriften des 8 154 finden Anwendung.
8 170.
Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek hat das
Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem
Verwalter zu beantragen.