Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist die Unterpfandsbehörde 
von dem Gericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen. Eine Ausfertigung 
des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des ausgestellten Pfandscheins ist 
zur Löschung nicht erforderlich. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 129, 138, 139 entsprechende 
Anwendung. 
§ 171. 
Jeder Betheiligte kann eine Aenderung des Theilungsplans im Wege der 
Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat. 
Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Aende- 
rung des Planes nicht zurückgefordert werden. 
8 172. 
Die Vorschriften der §§ 155 bis 157 über die außergerichtliche Ver- 
theilung finden entsprechende Anwendung. 
8 173. 
Die Aufhebung des Verfghrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts. 
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. 
Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des 
Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nöthigen 
Geldbetrag nicht vorschießt. 
Im Uebrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften 
der §§ 37, 38, 41, 43 entsprechende Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in andere Gegenstände des unbeweglichen Vermögens. 
§ 174. 
Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke finden 
auf die Zwangsvollstreckung in andere Gegenstände, die in Ansehung der Zwangs- 
vollstreckung zu dem unbeweglichen Vermögen gehören, entsprechende Anwendung, 
soweit sich nicht aus den 88§ 175 bis 180 ein Anderes ergiebt.
	        
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