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8 175.
Als Vollstreckungsgericht ist für die Zwangsvollstreckung in Bergwerks—
eigenthum das Amtsgericht am Sitze des Bergamts, für die Zwangsvollstreckung
in ein anderes Recht der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art das für eine Hypothek-
bestellung zuständige Amtsgericht zuständig.
§ 176.
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung ist an Stelle des Katasterauszugs
(§ 24 Abs. 2) bei Bergwerkseigenthum ein Auszug aus dem Bergbuch, bei
Gerechtigkeiten ein Auszug aus dem Hypothekenbuche beizufügen.
Hat die Gerechtigkeit bisher noch kein Folium im Hypothekenbuche, so ist
zuvor ein solches anzulegen. Die Vorschriften des § 10 finden entsprechende
Anwendung.
8 177.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks—
eigenthum im Wege der Zwangsvollstreckung gelten außerdem noch die besonderen
Vorschriften der §§ 178 bis 180.
8 178.
Aus dem Bergwerkseigenthum sind in einem Range mit den im 817
Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen die Ansprüche der Bergarbeiter und der Gruben-
offizianten auf Lohn= und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus
dem letzten Jahre rückständigen Beträge zu befriedigen.
Den öffentlichen Lasten im Sinne des § 17 Nr. 3 stehen gleich die Bei-
träge, die der Bergwerksunternehmer auf Grund des Berggesetzes vom 22. Juni
1857 zu den Knappschafts= (Kranken= und dergl.) Kassen zu zahlen hat.
§ 179.
Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung umfaßt nicht
die bereits gewonnenen Mineralien.
8 180.
Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß die Bezeichnung des
Bergwerks nach seinem Namen und nach den Mineralien, auf welche das Berg—
werkseigenthum verliehen ist, enthalten. Außerdem soll die Terminsbestimmung
die Größe des Grubenfeldes in Maßeinheiten, den Gemeindebezirk, in welchem
das Feld liegt, und die dem Werke zunächst gelegene Ortschaft angeben.