Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Untersuchungsgefangene 
steht nur dem Richter zu. 
Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens werden die Befugnisse des Richters 
durch den Untersuchungsrichter ausgeübt. Mit der Eröffnung des Hauptver- 
fahrens gehen sie auf den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts über. 
Ist eine Voruntersuchung nicht eröffnet, oder ist deren Führung dem 
Amtsrichter (§ 183 der St.-P.-O.) übertragen, so sind die Befugnisse des 
Richters so lange von dem Amtsrichter auszuüben, als der Gefangene sich in 
dem Gefängnisse am Sitze des Amtsgerichts befindet. 
IAbschnitt IV. 
Besondere Bestimmungen über die Behandlung der Strafgefangenen. 
A. Behandlung der zu Gefängnißstrafe Verurtheilten. 
Beschäftigung. 
8 90. 
Die zu Gefängnißstrafe Verurtheilten sollen in der Regel in einer ihren 
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Weise beschäftigt werden. 
Unter den, den Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten sind 
nicht bloß solche zu verstehen, welche der Gefangene schon früher betrieben oder 
erlernt hatte. 
Darüber, ob eine Arbeit den Fähigkeiten und Verhältnissen des Gefangenen 
entspricht, hat im Zweifel der Gefängnißvorsteher zu entscheiden. Ist die Mög— 
lichkeit einer solchen Arbeit vorhanden, so ist der Gefangene zu derselben anzu— 
halten; nur ausnahmsweise kann der Vorsteher davon dispensiren. 
Die Zutheilung eines Gefangenen zu einem bestimmten Arbeitszweige 
erfolgt durch den Gefängnißvorsteher, welcher hierbei Wünsche der Gefangenen 
thunlichst zu berücksichtigen hat und ermächtigt ist, unter besonderen Umständen 
Gefangene von den sogenannten Hausarbeiten (8 66) zu entbinden. 
Die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Anstalt (§ 16 St.-G.-B.) 
ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; dieselbe ist durch Erklärung zu Protokoll 
festzustellen.
	        
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