Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Wahlordnung « 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
bei den unteren Verwaltungsbehörden. 
  
Auf Grund des § 63 des Invaliden-Versicherungsgesetzes wird von den bei der Thüringischen 
Versicherungsanstalt betheiligten Landescentralbehörden nachstehende Wahlordnung erlassen. 
81. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt unter Leitung eines von der Landescentralbehörde Beauf- 
tragten für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde mittelst schriftlicher Abstimmung der in 
diesem Bezirk vorhandenen wahlberechtigten Körperschaften. 
§ 2. 
Die Festsetzung der den wahlberechtigten Körperschaften zustehenden Stimmenzahl erfolgt durch 
die Landescentralbehörde auf Grund der von den unteren Verwaltungsbehörden ermittelten Zahlen 
der von den einzelnen Körperschaften vertretenen, auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes ver- 
sicherten Personen. 
Wahlberechtigte Körperschaften, welche weniger als 50 Versicherte vertreten, haben eine Stimme, 
wahlberechtigte Körperschaften, welche mindestens 50, aber weniger als 100 Versicherte vertreten, 
haben zwei Stimmen, und wahlberechtigte Körperschaften, welche 100 oder mehr Versicherte ver- 
treten, haben für je volle 100 weitere Versicherte eine weitere Stimme. 
§ 3. * 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde werden aus der Klasse der Arbeitgeber 
und der Versicherten je vier Vertreter gewählt. 
84. 
Die Landescentralbehörde theilt dem mit Leitung der Wahl Beauftragten das Verzeichniß der 
im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen wahlberechtigten Körperschaften und die 
auf jede derselben entfallende Stimmenzahl mit. 
Soweit die Vorstände der wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der 
Arbeitgeber und Vertretern der Versicherten zusammengesetzt sind, nehmen die den Arbeitgebern an— 
gehörenden Mitglieder des Wahlkörpers nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den 
Versicherten angehörenden Mitglieder des Wahlkörpers nur an der Wahl der Vertreter der Ver— 
sicherten Theil. Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl 
der Vertreter der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur 
an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil. 
8 5. 
Der Beauftragte übersendet darauf dem Vorsitzenden jedes Wahlkörpers zwei Stimmzettel, 
welche den aus Anlage A und B ersichtlichen Vordruck enthalten und auf welchen die Bezeichnung 
der wahlberechtigten Körperschaft und die derselben zustehende Stimmenzahl vom Beauftragten hand-
	        
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