Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Landescentralbehörde ein, welche den Vorstand der Versicherungsanstalt von dem Ausfall der Wahl 
in Kenntniß setzt. 
8 15. 
Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden von derjenigen Landes- 
centralbehörde entschieden, in deren Gebiet die Wahl stattgefunden hat. Erklärt dieselbe eine voll- 
zogene Wahl für ungültig, so ist die betreffende Wahl gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen. 
Die Landescentralbehörde ist erforderlichenfalls auch von Amtswegen befugt, die Wiederholung einer 
ungültigen Wahl oder die Berichtigung des von dem Wahlbeauftragten festgestellten Wahlergebnisses 
anzuordnen. 
8 16. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen des Beauftragten an die Wahlkörper und an die 
Gewählten erfolgen, soweit sie den Lauf von Fristen bedingen, gegen Zustellungsurkunde oder durch 
die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. 
§ 17. 
Im Uebrigen sind für das Verfahren die in Anlage C abgedruckten gesetzlichen Vorschriften 
maßgebend. 
 
	        
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