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8 63. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche
von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde oder der von
dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei
gemeinsamen Versicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den
betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl
durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet.
Zum Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde in
kleine Wahlbezirke getheilt werden.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahl-
ordnung erlassen hat.
8 87. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Organen
der Versicherungsanstalt muß gleich sein.
§ 88. (850.) Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. Nicht
wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses
Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der
Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen.
5J 89. (§52.) Diejenigen Versicherten (88§ 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs-
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung der Organe der
Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet.
§ 90. (8 60.) Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf
fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger
das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (§ 94) ablehnen, ohne genügende Ent-
schuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer
Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert
Mark und, wenn es sich um Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle
mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden.
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so
hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere Ver-
waltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen.
§J 91. Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit
nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht
darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch
Beschluß des Vorstandes seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung.
5* 92. (§ 58.) Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der
Arbeitgeber und der’ Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Be-
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