Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

617 
8 63. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche 
von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde oder der von 
dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei 
gemeinsamen Versicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den 
betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl 
durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Zum Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde in 
kleine Wahlbezirke getheilt werden. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahl- 
ordnung erlassen hat. 
8 87. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Organen 
der Versicherungsanstalt muß gleich sein. 
§ 88. (850.) Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur 
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. Nicht 
wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses 
Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der 
Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen. 
5J 89. (§52.) Diejenigen Versicherten (88§ 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung der Organe der 
Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet. 
§ 90. (8 60.) Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf 
fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger 
das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (§ 94) ablehnen, ohne genügende Ent- 
schuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer 
Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert 
Mark und, wenn es sich um Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle 
mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so 
hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere Ver- 
waltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 
§J 91. Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit 
nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht 
darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch 
Beschluß des Vorstandes seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats 
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
5* 92. (§ 58.) Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der 
Arbeitgeber und der’ Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Be- 
95“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.