Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

621 
Bekanntmachung, 
betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung. 
Vom 9. November 1899. 
  
Auf Grund der 88 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes hat der Bundesrath über die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invaliden= 
versicherung nachstehende Vorschriften beschlossen: 
1. 
Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten einkleben, sind zur 
Entwerthung dieser Marken, soweit sie nur für eine Woche gelten, befugt, soweit sie aber 
für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß bei der freiwilligen 
Versicherung (8§ 14, 145 des Invalidenversicherungsgesetzes) die Versicherten zur Ent- 
werthung auch derjenigen Marken verpflichtet sind, welche nur für eine Woche gelten. 
. Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knappschaftskassen, Gemeindebehörden 
und andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stellen, örtliche von der Versicherungs- 
anstalt eingerichtete Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen ent- 
sprechenden Marken zu entwerthen. 
Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im Wege des Berichtigungs- 
verfahrens Marken verwenden, bezüglich dieser Marken ob. 
Werden Quittungskarten zur Verlängerung ihrer Giltigkeitsdauer vorgelegt, so ist die Ver- 
längerungsstelle verpflichtet, alle darin befindlichen Marken, soweit sie noch nicht entwerthet 
sind, zu entwerthen und zugleich auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch 
Stempel die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken. 
Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, welche die Kontrole 
der Beitragsentrichtung ausüben, sind befugt, alle in den Onittungskarten befindlichen 
Marken zu entwerthen, welche noch nicht entwerthet sind. 
Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 demjenigen ob, welcher die 
Marken einzukleben hat; im Falle der Entwerthungspflicht soll sie alsbald nach der Ein- 
klebung erfolgen. 
. Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen Marken hand- 
schriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern, z. B. für den 15. März 
1900 „15. 3. 00“ oder für den 10. Februar 1901 „10. 2. 01."/, deutlich angegeben wird. 
Zur Entwerthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Verlängerung und die 
Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde eine andere Art der Entwerthung vor- 
schreiben oder zulassen. 
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
	        
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