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Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung.
Vom 10. November 1899.
Auf Grund des § 132 Abs. 1 und des § 135 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes hat
der Bundesrath über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung unter
theilweiser Abänderung der geltenden einschlägigen Vorschriften folgende Bestimmungen beschlossen:
1. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§ 14 Abs. 1) sind besondere Quittungs-
karten von grauer Farbe zu verwenden.
Wer hierfür andere Quittungskarten unbefugt verwendet, kann, sofern nicht nach
anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, von der unteren Verwaltungs-
behörde und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden
mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
2. Die Quittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen Quittungskarten ent-
sprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in gelber Farbe und für die Selbstver-
sicherung andererseits in grauer Farbe nach den anliegenden Formularen A und B herzustellen.
3. Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten Personen ist vom 1. Januar
1900 ab bei Ertheilung einer neuen Quittungskarte eine solche nach Formular B aus-
zustellen, sofern sie nicht den Nachweis führen, daß für sie früher auf Grund der Ver-
sicherungspflicht Beiträge entrichtet worden sind.
4. Die Giltigkeitsdauer der Quittungskarte für versicherungspflichtige Personen (Formular A)
kann durch Abstempelung verlängert werden. Die hierzu befugte Stelle wird von der
Landes-Zentralbehörde bezeichnet. Die Verlängerung darf nur während der Giltigkeits-
dauer der Karte und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem
Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstag ab mindestens
zwanzig Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß § 46 Abs. 2 gleich zu be-
handelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite
der Karte unter Beifügung des Datums und der Verlängerungsdauer im unmittelbaren
Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich oder durch Stempel anzubringen.
Karten, deren fortdauernde Giltigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes der
Versicherungsanstalt beruht (§ 135 Abs. 1 Satz 2), dürfen nicht verlängert werden.
5. Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Januar 1900 nicht mehr ausge-
geben werden.
Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutzung befindlichen Quittungskarten
dürfen nach dem 1. Januar 1900, und zwar auch für die Selbstversicherung und deren
Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Ausstellung (§ 135 Abs. 1) zur
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