Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

625 
Ouittungskarten-Formular A. 
  
Versicherungsanstale :, ...·.... 
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirke 
der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der 
nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 
  
  
  
  
Ausgabestelle 
(Liste der Quittungskarten VNr.— )*) —— 
Ausgestelt am #en. 2 
   
   
   
       
  
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum 
Umtausch oder zur Verlängerung vorzulegen. 
— 
—...E 
— — 
Duittungskarte Ar. — fir 
  
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
  
  
  
  
  
  
  
  
W t 
bei Ausstellung Wohnor – ½ 
dieser Karte Berufsstellung 
geboren am tten im Jahre 
Kreis 
3u Ant 
  
gzur Beachtung. Für Versicherungspflichtige sind, und zwar auch im Falle der Weiterversiche- 
rung, nur diese gelben Quittungskarren zu verwenden. # 
Invalidenversicherungsgesetz. 
* 1309. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie 
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind 
unzulässig. Ouittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder 
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche 
der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider 
den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be- 
hörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Uebertragung oder 
der Durchführung des Einzugsverfahrens (9§§ 148 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Ouittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die 
Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere 
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. 
*# 184. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 139 unzulässig 
sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte 
oder Zahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der 
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vor- 
sitzenden derselben mit Geldstrase bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber 
der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend 
Mark oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der 
Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. Q„ 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§8 267, 268 bes Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, 
wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen. 
  
  
*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Aste der Ouitt ungskarten A führt. 
»n) Auf Untrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (8 146). 
  
  
  
  
·––A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.