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Ouittungskarten-Formular A.
Versicherungsanstale :, ...·....
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirke
der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der
nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.)
Ausgabestelle
(Liste der Quittungskarten VNr.— )*) ——
Ausgestelt am #en. 2
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum
Umtausch oder zur Verlängerung vorzulegen.
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Duittungskarte Ar. — fir
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname)
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bei Ausstellung Wohnor – ½
dieser Karte Berufsstellung
geboren am tten im Jahre
Kreis
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gzur Beachtung. Für Versicherungspflichtige sind, und zwar auch im Falle der Weiterversiche-
rung, nur diese gelben Quittungskarren zu verwenden. #
Invalidenversicherungsgesetz.
* 1309. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind
unzulässig. Ouittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche
der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider
den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be-
hörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Uebertragung oder
der Durchführung des Einzugsverfahrens (9§§ 148 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Ouittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die
Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.
*# 184. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 139 unzulässig
sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte
oder Zahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vor-
sitzenden derselben mit Geldstrase bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber
der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend
Mark oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der
Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. Q„
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§8 267, 268 bes Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur ein,
wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu
verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen.
*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Aste der Ouitt ungskarten A führt.
»n) Auf Untrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (8 146).
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