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legung einer solchen Streitigkeit vor der zu deren Entscheidung zuständigen
Behörde abgeschlossen worden sind, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
der Civilprozeßordnung statt.
Welchen Verwaltungsbehörden Vollstreckungsbefugnisse gemäß Abs. 1 zu—
stehen, wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Insoweit einzelne
Verwaltungsbehörden solche Befugnisse nicht erhalten, ist zu bestimmen, auf
welche Behörden die Vollstreckungsbefugniß für die Entscheidungen und Ver—
fügungen der ersteren übertragen wird.
8 2.
Die Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden sind voll—
streckbar, sobald dagegen Berufung an eine höhere Instanz oder auf den Rechts-
weg nicht weiter stattfindet. Sie sind vorläufig vollstreckkar, sobald der Be-
rufung der einen oder der anderen Art aufschiebende Wirkung versagt ist.
Die Vollstreckungsbehörde kann, auch wenn die Voraussetzungen des Abf. 1
Satz 2 nicht vorliegen, die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung oder
Verfügung anordnen, wenn mit dem Aufschube der Vollstreckung Gefahr ver-
bunden ist.
83.
Die Vollstreckbarkeit oder vorläufige Vollstreckbarkeit ist in der Entscheidung
oder Verfügung auszusprechen.
Ist in der Entscheidung oder Verfügung die Vollstreckbarkeitserklärung
nicht erfolgt, so ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einer besonderen
Verfügung auszusprechen. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
diese Verfügung dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zuge-
stellt wird.
84.
Ist eine Entscheidung oder Verfügung nur vorläufig vollstreckbar (8 2
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2), so kann die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner auf
Antrag nachlassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Zwangs-
vollstreckung abzuwenden.
Wird die Entscheidung oder Verfügung mit einem zulässigen Rechtsmittel
angegriffen, so kann die Vollstreckungsbehörde auch ohne Sicherheitsleistung die
Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, auch gegen oder ohne Sicherheits-
leistung die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufheben.