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85.
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege findet ferner statt zur Bei—
treibung:
1. der Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen;
2. der öffentlichen Abgaben und Gefälle aller Art an die Reichs= und
die Staatskasse, an Gemeinden oder andere Kommunalverbände, an
Kirchen, Pfarreien, Schulen, sowie andere dem Großherzogthum an-
gehörige Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen
Rechts; wohin namentlich gehören: die direkten und indirekten Steuern,
Wege= und Brückengelder, Bergwerksabgaben, Beiträge zur Landes-
Brandversicherungsanstalt, Gemeinde= und kirchliche Umlagen, wie sonstige
auf dem Gemeinde-, Kirchen= oder Schulverbande beruhende Abgaben,
die in Ortsgesetzen oder Ortsstatuten festgesetzten Abgaben oder Bei-
träge zur Herstellung, Unterhaltung, Reinigung oder Beleuchtung der
Ortsstraßen, zu Wasserversorgungs= und Abfuhreinrichtungen, zum Bau
und zur Unterhaltung von Kanälen, Stolgebühren, Schulgelder, Bei-
träge der Juden an die jüdischen Kultusgemeinden und zur Besoldung
des Landrabbiners u. s. w.;
3. der ständigen Realabgaben, sie mögen in Geld oder Naturalien bestehen
(mit Einschluß der Ablösungsrenten), an den Fiskus, an Gemeinden,
an die Universität, an Kirchen, Pfarreien und Schulen.
Die Vorschriften anderer Gesetze, nach welchen noch andere Leistungen an
Geld oder Naturalien der Zwangsbeitreibung im Verwaltungswege unterliegen,
bleiben unberührt.
Für die Zwangsbeitreibung im Verwaltungswege gemäß Abf. 1, 2 ist als
Vollstreckungsbehörde die Behörde zuständig, welcher die Erhebung der beizu-
treibenden Leistung obliegt. Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.
86.
Bei den in 85 bezeichneten Leistungen soll vor Beginn der Zwangs—
vollstreckung die Vollstreckungsbehörde den Schuldner entweder mündlich durch
den Vollstreckungsbeamten, welcher die Ausfertigung des ihm ertheilten Auftrags
dem Schuldner vorzulegen hat, oder schriftlich durch Zusendung eines Mahn—
zettels auffordern, den Rückstand binnen einer von der Vollstreckungsbehörde
zu bestimmenden Frist zu entrichten.
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