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87.
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung
bei amtlichen Verhandlungen oder zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ganges
des amtlichen Verfahrens, sowie zur Ahndung von Ungebührnissen, vorbehalt—
lich anderweiter strafgerichtlicher oder disziplinarer Verfolgung, Ordnungsstrafen
bis zu 30 Mark oder bis zu drei Tagen Haft festzusetzen und sofort vollstrecken
zu lassen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Soweit in anderen Gesetzen einzelnen Behörden eine weitergehende Be-
fugniß zu Ordnungsstrafen ertheilt ist, behält es dabei sein Bewenden.
88.
Gegenüber den im Verwaltungswege zu vollstreckenden Entscheidungen und
Verfügungen (§ 1), sowie über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der im Ver-
waltungswege beizutreibenden Leistungen (§ 5) findet der Rechtsweg, soweit er
nach den bisherigen Vorschriften zulässig war, auch ferner statt.
§ 9.
Die im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen
unter entsprechender Anwendung der für Zustellungen von Amtswegen geltenden
Vorschriften der Civilprozeßordnung. An die Stelle des Gerichtsschreibers tritt
ein verpflichteter Beamter.
Erfolgt die Zustellung durch einen Diener der Behörde (§ 211 der Civil-
prozeßordnung), so hat dieser zu den Akten zu vermerken, daß, wann und an
wen die Zustellung bewirkt worden ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde
bedarf es nicht.
8 10.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Verwaltungsbehörden
oder den Gerichten zugewiesen ist, entweder durch eigene Vollstreckungsbeamte
oder durch die Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher hat nach den in diesem Gesetze für den Vollstreckungs—
beamten gegebenen Vorschriften zu verfahren.
8 11.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie durch den Vollstreckungsbeamten
auszuführen ist, auf Grund einer diesem von der Vollstreckungsbehörde ertheilten