Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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87. 
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
bei amtlichen Verhandlungen oder zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ganges 
des amtlichen Verfahrens, sowie zur Ahndung von Ungebührnissen, vorbehalt— 
lich anderweiter strafgerichtlicher oder disziplinarer Verfolgung, Ordnungsstrafen 
bis zu 30 Mark oder bis zu drei Tagen Haft festzusetzen und sofort vollstrecken 
zu lassen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Soweit in anderen Gesetzen einzelnen Behörden eine weitergehende Be- 
fugniß zu Ordnungsstrafen ertheilt ist, behält es dabei sein Bewenden. 
88. 
Gegenüber den im Verwaltungswege zu vollstreckenden Entscheidungen und 
Verfügungen (§ 1), sowie über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der im Ver- 
waltungswege beizutreibenden Leistungen (§ 5) findet der Rechtsweg, soweit er 
nach den bisherigen Vorschriften zulässig war, auch ferner statt. 
§ 9. 
Die im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen 
unter entsprechender Anwendung der für Zustellungen von Amtswegen geltenden 
Vorschriften der Civilprozeßordnung. An die Stelle des Gerichtsschreibers tritt 
ein verpflichteter Beamter. 
Erfolgt die Zustellung durch einen Diener der Behörde (§ 211 der Civil- 
prozeßordnung), so hat dieser zu den Akten zu vermerken, daß, wann und an 
wen die Zustellung bewirkt worden ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde 
bedarf es nicht. 
8 10. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Verwaltungsbehörden 
oder den Gerichten zugewiesen ist, entweder durch eigene Vollstreckungsbeamte 
oder durch die Gerichtsvollzieher. 
Der Gerichtsvollzieher hat nach den in diesem Gesetze für den Vollstreckungs— 
beamten gegebenen Vorschriften zu verfahren. 
8 11. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie durch den Vollstreckungsbeamten 
auszuführen ist, auf Grund einer diesem von der Vollstreckungsbehörde ertheilten
	        
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