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Ausfertigung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung, soweit sie den Gerichten
überwiesen ist, auf Grund eines Ersuchens der Vollstreckungsbehörde.
In dem Auftrage oder dem Ersuchen muß die Person, gegen welche die
Vollstreckung stattfinden soll, namentlich bezeichnet sein.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vollstreckung gegen den Erben
oder einen sonstigen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Schuldners vorgenommen
werden soll.
8 12.
Der Vollstreckungsbeamte wird durch den Besitz des ihm ertheilten Auf—
trags zur Zwangsvollstreckung dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vor—
nahme der Zwangsvollstreckung wie zur Empfangnahme der Zahlungen oder
sonstigen Leistungen und zur wirksamen Quittungsleistung über das Empfangene
ermächtigt.
Nach Empfang der Leistungen ist dem Schuldner eine Quittung auszu—
händigen. Die Ausfertigung des Auftrags ist an die Vollstreckungsbehörde
zurückzugeben.
§ 13.
Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse
des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behält-
nisse öffnen zu lassen.
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt
und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
nachsuchen. Ist militärische Hilfe erforderlich, so hat er sich an die Voll-
streckungsbehörde zu wenden.
8 14.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei
einer in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Vollstreckungshandlung weder
der Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie
dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Vollstreckungsbeamte 2 groß-
jährige Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
8 15.
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgem einen Feiertagen darf der
Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung nur auf besondere Anordnung