Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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derselben vom Vollstreckungsbeamten zu beobachtende Verfahren betreffen, ent— 
scheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen die Entscheidung der Vollstreckungs— 
behörde findet binnen einer ausschließenden Frist von einer Woche die Be— 
schwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde statt. Die Frist beginnt mit dem Zeit— 
punkt, in welchem die Entscheidung dem Schuldner bekannt gemacht worden ist. 
Die Vollstreckungsbehörde, welche die Entscheidung ertheilt hat, kann an— 
ordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einst— 
weilen einzustellen sei. 
Weigert sich ein Gerichtsvollzieher, einen Vollstreckungsauftrag zu über— 
nehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, 
oder werden in Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten 
Kosten Erinnerungen erhoben, so eutscheidet das Amtsgericht, bei welchem der 
Gerichtsvollzieher angestellt ist. 
19. 
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvoll= 
streckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch 
gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend 
zu machen, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. 
Wird die Klage gegen denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvoll- 
streckung stattfindet, und gegen den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streit- 
genossen anzusehen. 
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der be- 
reits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§ 769, 770 
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
8 20. 
Solange ein Veräußerungsverbot der in den 88 135, 136 des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf welchen es 
sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines in Folge 
des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung ver- 
äußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann 
nach Maßgabe des § 19 Widerspruch erhoben werden. 
§ 21. 
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der 
Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung
	        
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