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oder Ueberweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nach-
erbe kann nach Maßgabe des § 19 Widerspruch erheben.
§ 22.
Findet die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau oder
in das Gesammtgut statt, so kann der Ehemann nach Maßgabe des § 19 Wider-
spruch erheben, wenn die gegen die Ehefrau ergangene Entscheidung oder Ver-
fügung in Ansehung des eingebrachten Gutes oder des Gesammtguts ihm gegen-
über unwirksam ist.
* 23.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer Entscheidung oder Verfügung vorgelegt
wird, aus welcher sich ergiebt, daß die zu vollstreckende Entscheidung
oder Verfügung oder deren vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder
daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung
angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird,
aus welcher sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung
oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist;
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt,
daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß der
Anspruch erfüllt oder dem Schuldner Stundung bewilligt ist;
wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich ergiebt, daß der
beizutreibende Geldbetrag zur Auszahlung an die für die Einziehung
zuständige Stelle bei der Post eingezahlt ist.
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8 24.
In den Fällen des § 23 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese
Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern
nicht durch die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Voll-
streckungshandlungen angeordnet ist.