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g 26.
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangs—
vollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß richtet, nur
in den Nachlaß zulässig.
Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung
in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
8 26.
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners
gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt.
8 27.
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig,
so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen, oder wenn der Erbe unbe—
kannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Nachlaß—
gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Erben einen einstweiligen
besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn
ein Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem
Testamentsvollstrecker zusteht.
8 28.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die
Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen
die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Die
Vorschriften der §8§ 782—784 und des § 786 der Civilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu
machen, in dessen Bezirke die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat. Die Vor-
schriften des § 767 Abs. 3, des §769 Abs. 1, 3 und des § 770 der Civil-
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
–29.
Ist zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ein Erbschein oder eine andere
Urkunde erforderlich, die dem Schuldner auf Autrag von einer Behörde, einem
Beamten oder einem Notar zu ertheilen ist, so kann die Vollstreckungsbehörde
die Ertheilung an Stelle des Schuldners verlangen.
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