Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 30. 
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erfor- 
derlich, so ist diese durch die Vollstreckungsbehörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. 
§ 31. 
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
person darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die 
vorgesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat. Der Empfang der Anzeige 
ist auf Verlangen von der Militärbehörde zu bescheinigen. 
Soll die Zwangsvollstreckung in Kasernen oder anderen militärischen Dienst- 
gebäuden erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde 
um die Zwangvollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem 
von der Vollstreckungsbehörde zu bezeichnenden Beamten zu übergeben. 
ZBweiter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Einziehung von Geldbeträgen. 
Erster Titel. 
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 32. 
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfän- 
dung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung des beizu- 
treibenden Geldbetrages und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. 
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der 
zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuuß über die Kosten der Zwangsvoll= 
streckung nicht erwarten läßt. 
8 33. 
Durch die Pfändung wird ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande 
mit den in den §§ 804 und 806 der Civilprozeßordnung bezeichneten Wir- 
kungen begründet. 
8 34. 
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze 
der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht wider— 
sprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus
	        
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