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dem Erlöse im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf ob seine
Forderung fällig ist oder nicht.
Die Klage ist bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirke die Voll-
streckungsbehörde ihren Sitz hat.
Wird die Klage gegen denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvoll-
streckung stattfindet und gegen den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streit-
genossen anzusehen.
Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinter-
legung des Erlöses anzuordnen.
Die Vorschriften der §§ 769, 770 der Civilprozeßordnung finden hierbei
entsprechende Anwendung.
§ 35.
Hat die Pfändung zur vollständigen Deckung des beizutreibenden Geld-
betrags, einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung, nicht geführt oder
wird glaubhaft gemacht, daß durch Pfändung eine vollständige Deckung nicht
zu erlangen sei, so ist der Schuldner auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner
Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie auf Ver-
langen vor dem zuständigen Gerichte (§ 80) den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben
habe, als er dazu im Stande sei.
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
8 36.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstreckungsbeamte sie in Besitz nimmt.
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind, sofern
nicht besondere Gründe entgegenstehen, im Gewahrsam des Schuldners zu be—
lassen. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die
Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln
oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
Der Vollstreckungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung
in Kenntniß zu setzen.
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