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§ 37.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe be-
reiten Dritten befinden.
Befindet sich die Sache im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde oder
derjenigen Stelle, für deren Rechnung die Vollstreckung stattfindet, so hat die
Vollstreckungsbehörde deren Veräußerung nach den Vorschriften der 88 44 folg.
anzuordnen. Von der getroffenen Anordnung ist der Schuldner in Kenntniß
zu setzen.
§ 38.
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet
werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher
als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke hat,
kann der Pfändung nach Maßgabe des § 19 widersprechen, sofern nicht die
Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vor-
gehenden Anspruch erfolgt ist.
8 39.
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchen—
geräth, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände
für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen
Hausstandes unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, so—
weit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be—
schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist,
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu
für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräthen
oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem
zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere