644
8 50.
Lautet ein Werthpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde be—
rechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, sofern dies zulässig
ist, auf den Inhaber zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an
Stelle des Schuldners abzugeben. 51
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte
ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der
Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat die Vollstreckungsbehörde die Aberntung
bewirken zu lassen. § 52
Die Vollstreckungsbehörde kann, sofern dies aus besonderen Gründen zweck-
mäßig erscheint, anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in
anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen
bestimmt ist, stattzufinden habe. §*ib2
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll
aufzunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten, daß er die Sachen im
Auftrage der Vollstreckungsbehörde pfände.
Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde
oder im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung bewirkt, so ist eine Abschrift
des Protokolls der Vollstreckungsbehörde bezüglich dem Gerichtsvollzieher zuzu-
stellen, die zuerst gepfändet haben.
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntniß zu setzen.
Die Versteigerung des Pfandgegenstandes erfolgt für alle betheiligten
Gläubiger. s 54
Erfolgt eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auftrage ver—
schiedener Vollstreckungsbehörden, so ist die Versteigerung von derjenigen Behörde
auszuführen, in deren Auftrage die erste Pfändung stattgefunden hat.
855.
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete
Sache im Verwaltungswege gepfändet, oder wird eine bereits im Verwaltungswege
gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändet, so liegt
die fernere Erledigung der im Verwaltungswege verfügten Zwangsvollstreckung dem
Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche Zwangsvollstreckung übertragen ist.