Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Nothwendige Reparaturen sind sofort bei dem Vorsteher schriftlich zur 
Anzeige zu bringen. 
Die Ausführung von Bauten und baulichen Reparaturen, sowie die nicht 
bauliche Ausstattung der Gefängnisse insbesondere die Beschaffung von Mobi— 
lien und Utensilien, mit Einschluß der Bekleidungs- und Lagerungsgegenstände, 
erfolgt nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen und der nachfolgenden Be— 
stimmungen und, soweit diese nicht ausreichen, nach den Anordnungen des Staats— 
Ministeriums, Departement der Justiz. 
Registerführung. 
8 101. 
Im Gefängnisse sind folgende Bücher und Akten zu führen: 
a) die Gefangenenbücher nach den Anlagen 1, 2, 3, 
65) das Register über die den Gefangenen abgenommenen Sachen (Anlage 4), 
) das Strafbuch über die Disziplinarbestrafungen (Anlage 5), 
d) der Kalender für Entlassungstermine (Anlage 0). 
Bemerkung: Die Bestimmungen unter D—d werden nur für die Gefängnisse 
bei den Landgerichten getroffen. 
In jeder Gefängnißanstalt ist eine Tafel anzubringen, auf welcher die 
Nummern sämmtlicher Gefangenenzellen verzeichnet sind. Hinter diesen Nummern 
ist mit Kreide der Name derjenigen Person namhaft zu machen, von welcher 
die Zelle z. Z. besetzt ist, mit der Hinzufügung des Zweckes der Unterbringung 
(Strafgefangener St. G., Untersuchungsgefangener U.G., Civilgefangener C.G.). 
Diese Tafel muß jeder Zeit die Besetzung der Zellen vollständig ergeben. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 102. 
Die vorstehende Dienst- und Hausordnung tritt für alle Gerichtsgefängnisse 
am 1. April 1899 bis auf Weiteres in Kraft. 
Von demselben Tage an sind die Gefangenenbücher und sonstigen Kontrolen 
nach den vorgeschriebenen Formularen und den dazu gegebenen Erläuterungen 
zu führen. 
Mit dem 1. April 1899 treten alle dieser Dienst= und Hausordnung ent- 
gegenstehenden älteren Bestimmungen außer Kraft. 
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