Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem 
Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. 
69. 
Ist eine Geldforderung mehrfach gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt 
und auf Verlangen eines Betheiligten verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und 
unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das in § 70 bezeichnete 
Amtsgericht den Schuldbetrag zu hinterlegen. Von der Hinterlegung hat er alsbald 
den sämmtlichen Betheiligten Anzeige zu erstatten. 
Die Vorschriften des § 856 der Civilprozeßordnung finden entsprechende An- 
wendung. 
8 70. 
Ueber den hinterlegten Betrag ist, sofern die Betheiligten sich nicht über die 
Vertheilung einigen, ein Vertheilungsverfahren unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften der §§ 872—882 der Civilprozeßordnung einzuleiten. Zuständig ist 
dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirke die erstpfändende Vollstreckungsbehörde ihren 
Sitz hat, oder, wenn die erste Pfändung durch ein Amtsgericht erfolgt ist, dieses 
Amtsgericht. 
8 TI. 
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung 
körperlicher Sachen zum Gegenstand haben und in andere zum beweglichen Vermögen 
gehörende Vermögensrechte erfolgen auf Grund eines Ersuchens der Vollstreckungs— 
behörde durch das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften 
der Civilprozeßordnung. 
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die 
Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat. 
Zweiter Titel. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
8 72. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt auf Grund 
eines Ersuchens der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Vollstreckungsgericht.
	        
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