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Dritter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen.
8 73.
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten beweglichen
Sachen eine Quantität herauszugeben, so sind dieselben von dem Vollstreckungs—
beamten ihm wegzunehmen und der Vollstreckungsbehörde zu übergeben.
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner ver—
pflichtet, auf Antrag vor dem zuständigen Gerichte (§ 80) den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vor-
stehenden Eidesnorm beschließen.
Befindet sich die herauszugebende Sache in dem Gewahrsam eines Dritten, so
ist demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der Anspruch
des Schuldners auf Herausgabe nach § 71 zu überweisen.
874.
Hat der Schuldner eine bestimmte Ouantität vertretbarer Sachen oder Werth—
papiere zu leisten, so findet die Vorschrift des § 73 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Werden Sachen der zu leistenden Art und Güte im Vorrathe des Schuldners
nicht vorgefunden, so hat die Vollstreckungsbehörde, falls die Sachen einen Börsen-
oder Marktpreis haben, den Geldbetrag festzusetzen, der dem laufenden Preise der
Sachen entspricht, und diesen nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts beitreiben
zu lassen.
Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsbeamten eine Ausfertigung
des auf den Geldbetrag gerichteten Auftrags zur Zwangsvollstreckung zu ertheilen.
§ 75.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder
zu räumen, so hat der Vollstreckungsbeamte den Schuldner aus dem Besitze zu setzen.
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind,
werden von dem Vollstreckungsbeamten weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn