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dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben
oder zur Verfügung gestellt.
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat
der Vollstreckungsbeamte die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal
zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen.
Verzögert der Schuldner die Abforderung, so hat auf Antrag der Vollstreckungs-
behörde das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Vollstreckung erfolgt, den Verkauf der
Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.
8 76.
Soll eine Handlung erwirkt werden, deren Vornahme ausschließlich von dem
Willen des dazu Verpflichteten abhängt, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den—
selben zur Vornahme der Handlung durch Androhung von Geldstrafen bis zum
Gesammtbetrage von 1000 Mark oder durch Haft bis zu 3 Monaten anzuhalten. Kann
die zu erwirkende Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden, so ist die
Vollstreckungsbehörde auch befugt, die Handlung auf Kosten des dazu Verpflichteten
vornehmen zu lassen.
Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich den Verpflichteten zur Vorauszahlung
der Kosten verurtheilen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden,
unbeschadet des Rechts der Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen
größeren Aufwand verursacht.
Soll die Unterlassung einer Handlung oder die Duldung der Vornahme einer
Handlung erwirkt werden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den zur Unter-
lassung oder Duldung Verpflichteten für jede Zuwiderhandlung Geldstrafe bis zu
1000 Mark oder Haftstrafe bis zu 3 Monaten anzudrohen.
Die nach den Bestimmungen in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen sind
im Falle des Ungehorsams von der Vollstreckungsbehörde für verwirkt zu erklären
und zu vollstrecken. Die Gesammtstrafe darf ein Jahr Haft nicht übersteigen.
877.
Halten Gemeindevorstände bei Anwendung der Bestimmungen des 8 76 für
nothwendig, eine 150 Mark Geld oder 14 Tage Haft übersteigende Zwangsstrafe anzu-
drohen, so haben sie vorher die Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen.