Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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878. 
Eine unbeibringliche Geldstrafe ist von der Vollstreckungsbehörde nach Maß— 
gabe der 88 28, 29 des Strafgesetzbuches in entsprechende Haftstrafe umzuwandeln. 
8 79. 
Die Haftstrafe wird unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der 
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Falls die Vollstreckungsbehörde über einen geeigneten Raum zur Vollstreckung 
der Strafe nicht verfügt, ist auf deren Ersuchen die Haftstrafe von dem Amtsgericht 
zu vollstrecken, in dessen Bezirk der zu Bestrafende wohnt oder sich aufhält, oder die 
Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat. 
Vierter Abschnitt. 
Offenbarungseid. 
8 80. 
Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen, in denen der Schuldner 
nach den Vorschriften der §§ 35, 73 dieses Gesetzes zur Leistung des Eides ver- 
pflichtet ist, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Schuldner im 
Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf- 
enthaltsort hat. 
Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 900 bis 915 der Civil- 
prozeßordnung. Jedoch ist die Vorausbezahlung der Verpflegungskosten (§ 911 der 
Civilprozeßordnung) nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides 
wegen einer dem Fiskus zustehenden Forderung erfolgen soll. 
Fünfter Abschnitt. 
Kosten. 
88I. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließlich der Kosten der voraufgegangenen 
Mahnung, fallen dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangs- 
vollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben.
	        
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