Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Art. 3. 
Die Formulare, die zu der vom Hinterleger beizubringenden Erklärung (8 14 der 
— Hinterlegungsordnung) zu verwenden und nach den beiliegenden Mustern herzustellen sind, 
werden von den Hinterlegungsstellen auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt. 
Art. 4. 
Die Vorschriften über die Buchführung bei den Hinterlegungsstellen und die zur 
Regelung des Hinterlegungswesens weiter erforderlichen Vorschriften werden im Wege der 
Anweisung erlassen. 
Art. 5. 
Die Ueberführung der nach § 42 der Hinterlegungsordnung an die Hinterlegungs- 
stellen abzugebenden Depositen ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Von der Ueberfüh- 
rung sind jedoch diejenigen älteren Depositen auszuschließen, die auf Grund von 88 35 folg. 
des Gesetzes vom 12. Februar 1840 zur Erledigung zu bringen sind. 
Die bisherige Depositalbehörde hat die Betheiligten von der erfolgten Ueberführung 
zu benachrichtigen. 
Art. 6. 
Die Lande kreditkasse ist als Hinterlegungsstelle für die Hinterlegung von Stiftungs- 
vermögen (§ 16 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zuständig. 
Es bleibt jedoch den Amtsgerichten vorbehalten, auch ihrerseits kleinere Stiftungs- 
vermögen zur Hinterlegung anzunehmen, falls die Hinterlegung bei der Landeskreditkasse 
im Einzelfall aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. 
Weimar, den 12. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Innern. 
Rothe. H. L. v. Wurmb.
	        
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