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Erinnerungen gegen den
Kostenansatz.
Nachforderung von Ge-
richtskosten.
Ansatz der Kosten.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden, soweit die Gerichtsschreiber
zur Vornahme eines Geschäftes der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind,
auch für die Thätigkeit des Gerichtsschreibers angesetzt.
82.
Die Thätigkeit der Gerichte darf von der Sicherstellung oder Zahlung
der Gebühren und Auslagen nur insoweit abhängig gemacht werden, als dieses
Gesetz es gestattet.
83.
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen
den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem
der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. Die Entscheidung kann von dem Gerichte,
welches sie getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von
Amtswegen geändert werden.
84.
Gegen die in § 3 bezeichnete Entscheidung findet, wenn ein Amtsgericht
in erster Instanz entschieden hat, die Beschwerde nach den Vorschriften statt,
welche für die durch Landesgesetz den Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (Art. 11 des Gesetzes vom 12. April
1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 betreffend).
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte findet unter ent-
sprechender Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften die Beschwerde
an das Oberlandesgericht statt.
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
85.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur
zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres
nach rechtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungs-
pflichtigen mitgetheilt ist.
86.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei
welchem die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn die Kosten bei einem
ersuchten Gerichte entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem
anderen Gerichte anhängig war.
Der Ansatz erfolgt besonders für jede Instanz.
In Vormundschaftssachen erfolgt, falls ein Familienrath bestellt ist, der
Ansatz der Kosten bei dem für die Vormundschaft zuständigen Amtsgerichte.