Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Verpflichtung zur Kosten- 
zahlung. 
Gebührenfreiheit: 
a) persönliche; 
663 
87. 
Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, welchem durch gericht- 
liche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Die Vorschrift 
in § 87 des deutschen Gerichtskostengesetzes findet Anwendung. 
In Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des 
Verfahrens ist, soweit nicht ein Anderes in diesem Gesetze bestimmt ist, bei 
Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, der Antragsteller, bei Geschäften, 
die von Amtswegen vorzunehmen sind, derjenige, dessen Interesse dabei wahr- 
genommen wird, zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 
88. 
Wer durch eine gegenüber dem Gerichte abgegebene Erklärung die Kosten 
übernommen hat, haftet neben dem nach diesem Gesetze zur Zahlung Ver— 
pflichteten für die Zahlung der Kosten. 
89. 
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschuldner. Die durch be— 
sondere Anträge eines Betheiligten entstandenen Mehrkosten fallen jedoch diesem 
allein zur Last. 
Stehen auf Seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befind- 
liche Personen, so haften diese für die Kosten nach Verhältniß ihres Antheils 
und, soweit ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach Kopftheilen. 
8 10. 
Durch die Vorschriften der §§ 7 bis 9 wird eine nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der 
entstandenen Kosten nicht berührt. 
8 1I. 
Von Zahlung der Gebühren sind befreit: 
1. Das Großherzogliche Haus und seine Mitglieder, 
2. der Großherzogliche Fiskus (landschaftliche Fiskus, Kammerfiskus, Kron- 
fiskus) und die Großherzoglichen Staatsanstalten, 
3. der Fiskus des deutschen Reichs, 
4. die dem Großherzogthum angehörigen Kirchen, geistlichen Stellen, öffent- 
lichen Schulen, sowie die Anstalten, welchen die Rechte milder Stiftungen 
ertheilt sind, 
5. Stiftungen, Gemeinden und andere juristische Personen, wenn und so- 
weit sie auf Grund der Vorschrift des § 7 Nr. 5 des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 2. Juni 1897 vom Staatsministerium als steuerfrei aner- 
kannt sind. 
102)
	        
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