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h) sachliche.
8 12.
Dem Fiskus deutscher Bundesstaaten oder ausländischer Staaten, sowie
den öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung eines solchen
Fiskus verwaltet werden, kann durch das Staatsministerium die Gebühren-
freiheit bewilligt werden, wenn und soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§ 13.
Die in § 11 Nr. 1, 4 und 5 und § 12 geordnete Gebührenfreiheit
erstreckt sich nicht auf die Gebühren in Grund= und Hypotheken sachen (Siebenter
Abschnitt).
Die in § 11 Nr. 4, 5 bestimmte Gebührenfreiheit erstreckt sich außer-
dem auch nicht auf die in den §§ 82 bis 84, 86, 91, 144, 145 und in den
§§ 150 bis 153 bezeichneten Gebühren. Ingleichen bleibt die Erhebung
einer besonderen Gebühr gemäß §8§ 163 bis 167 auch gegenüber den in
§ 11 Nr. 4, 5 bezeichneten juristischen Personen oder deren Vertretern vor-
behalten.
8 14.
Sind bei einem Geschäfte mehrere Personen betheiligt, so darf die einem
Betheiligten nach §§ 11, 12 zustehende Gebührenfreiheit dem andern Bethei-
ligten nicht zum Nachtheil gereichen.
Fallen die erwachsenden Kosten demjenigen zur Last, welchem die Ge-
bührenfreiheit zusteht, so sind Gebühren überhaupt nicht zu erheben und
bereits erhobene Gebühren, einschließlich etwa geleisteter Vorschüsse, zurück-
zuzahlen.
§ 15.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für alle gerichtlichen Handlungen, welche ausschließlich den öffentlichen
Dienst des Staates oder der Kirche, insbesondere auch die Handhabung der
Dienstaufsicht betreffen;
2. für die Verhandlungen wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts (8§ 5
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiw illigen Gerichtsbarkeit,
Art. 11 des zugehörigen Ausführungsgesetzes)
3. für die auf Antrag der zuständigen Behörde vorzunehmenden gerichtlichen
Handlungen, welche die Sicherstellung oder die Beitreibung von Kosten,
öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Gefällen betreffen, einschließ-
lich der Einzeichnung und Löschung von Hypotheken;
4. für die gerichtlichen Handlungen, welche die Sicherheitsleistung für den
Großherzoglichen Fiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten oder
für eine juristische Person, der nach § 11 Nr. 4, 5 Gebührenfreiheit zu-
steht, seitens der zu ihnen in einem Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderen