Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Gebührenberechnung nach 
Maßeinheiten. 
Einseitige Erklärungen 
und einseitige Verträge. 
Gegenseitige Verträge. 
Ermäßigung der Gebühr 
für bestimmte Beurkun- 
dungen. 
l 39. 
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gebühren nach Maß- 
einheiten (nach Seiten eines Schriftstücks, nach Stunden eines Geschäfts, nach 
je hundert Mark und dergleichen) zu berechnen sind, wird jede angefangene 
Maßeinheit für voll gerechnet. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtliche Urkunden. 
8 40. 
Für die gerichtliche Beurkundung einseitiger Erklärungen und einseitiger 
Verträge wird, soweit nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen 
sind, die in dem Tarife A bestimmte Gebühr erhoben. 
§ 41. 
Für die Beurkundung gegenseitiger Verträge kommt die doppelte Gebühr 
des Tarifs A in Ansatz. 
Eheverträge gelten für den Gebührenansatz stets als gegenseitige Verträge. 
8 42. 
Wird ein gegenseitiger Vertrag beurkundet, ohne daß beide Theile gleich— 
zeitig anwesend sind, so werden für die Beurkundung des Antrags fünfzehn 
Zehntheile, für die Beurkundung der Annahme des Antrags fünf Zehntheile 
der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 48. 
Nur fünf Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr werden 
erhoben: 
1. für die Beurkundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Er— 
klärungen, welche den Erwerb oder den Verlust des Eigenthums an Grund- 
stücken oder die Begründung, Uebertragung, Belastung, Aenderung oder 
Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück oder eines Rechtes an 
einem solchen Rechte zum Gegenstande haben, sofern nicht nach Abs. 2 
oder nach 88 116, 131 Gebührenfreiheit eintritt, namentlich 
für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen 
im Grundbuche oder im Schiffsregister, sowie von Eintrags= und Löschungs- 
bewilligungen oder der Zustimmungen nach § 27 der Grundbuchordnung 
oder nach § 105 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, 
für die Beurkundung einer Auflassung;
	        
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