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Gebührenberechnung nach
Maßeinheiten.
Einseitige Erklärungen
und einseitige Verträge.
Gegenseitige Verträge.
Ermäßigung der Gebühr
für bestimmte Beurkun-
dungen.
l 39.
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gebühren nach Maß-
einheiten (nach Seiten eines Schriftstücks, nach Stunden eines Geschäfts, nach
je hundert Mark und dergleichen) zu berechnen sind, wird jede angefangene
Maßeinheit für voll gerechnet.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtliche Urkunden.
8 40.
Für die gerichtliche Beurkundung einseitiger Erklärungen und einseitiger
Verträge wird, soweit nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen
sind, die in dem Tarife A bestimmte Gebühr erhoben.
§ 41.
Für die Beurkundung gegenseitiger Verträge kommt die doppelte Gebühr
des Tarifs A in Ansatz.
Eheverträge gelten für den Gebührenansatz stets als gegenseitige Verträge.
8 42.
Wird ein gegenseitiger Vertrag beurkundet, ohne daß beide Theile gleich—
zeitig anwesend sind, so werden für die Beurkundung des Antrags fünfzehn
Zehntheile, für die Beurkundung der Annahme des Antrags fünf Zehntheile
der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben.
8 48.
Nur fünf Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr werden
erhoben:
1. für die Beurkundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Er—
klärungen, welche den Erwerb oder den Verlust des Eigenthums an Grund-
stücken oder die Begründung, Uebertragung, Belastung, Aenderung oder
Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück oder eines Rechtes an
einem solchen Rechte zum Gegenstande haben, sofern nicht nach Abs. 2
oder nach 88 116, 131 Gebührenfreiheit eintritt, namentlich
für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen
im Grundbuche oder im Schiffsregister, sowie von Eintrags= und Löschungs-
bewilligungen oder der Zustimmungen nach § 27 der Grundbuchordnung
oder nach § 105 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
für die Beurkundung einer Auflassung;