Beurkundung mehrerer
Erklärungen in einer
Urkunde.
Werthsberechnung.
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2. für die Beurkundung von Vollmachten, Aufträgen und Ermächtigungen;
3. für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Er-
klärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden, falls die Be-
urkundung durch dasselbe Gericht erfolgt;
4. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite
erfüllten Vertrags;
5. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Theil-
nehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird.
Für die in Nr. 1 bezeichneten Beurkundungen wird eine besondere Ge-
bühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
beurkundet wird.
§ 44.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, so wird
für jedes Geschäft die nach dessen Art und dem Werthe des Gegenstandes
zu berechnende Gebühr besonders erhoben.
Werden in einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die dergestalt
in innerem Zusammenhange stehen, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft
bilden, so werden die in den §§ 40 bis 43 bestimmten Gebühren nur einmal
erhoben. Beziehen sich die mehreren Erklärungen auf verschiedene Gegenstände,
so ist für die Gebührenberechnung deren Gesammtwerth maßgebend.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammen-
gefaßten Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die
rechtlichen Beziehungen derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechts-
geschäft bilden.
§ 5.
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts in derselben Urkunde
die Beurkundung einer Erklärung eines Dritten verbunden, die sich auf
dieses Rechtsgeschäft bezieht, so werden für die Beurkundung der Erklärung
des Dritten nur drei Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr
erhoben.
Der ermäßigte Satz des Abs. 1 kommt namentlich zur Anwendung bei
Bürgschaftserklärungen, Vorrangseinräumungen, Anerkennung einer abge-
tretenen Forderung seitens des Schuldners und dergleichen.
§ 46.
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechtsverhält-
nisses maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Auf-
hebung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Handelt es sich um
Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses, so ist der Werth maß-
gebend, den die Aenderung für die Betheiligten hat; soweit ein bestimmter
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