Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Anerkennung des Inhalts 
eines Schriftstücks. 
Beglaubigung von Unter- 
schriften und Hand- 
zeichen. 
Verfügungen von Todes- 
wegen. 
Geldwerth nicht erhellt, findet die Vorschrift des § 34 entsprechende Anwen- 
dung, mit der Maßgabe, daß der Werth des von der Aenderung betroffenen 
Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf. Für die Berechnung 
der im § 45 bestimmten Gebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten 
maßgebend. 
Bei gegenseitigen Verträgen kommt nur der Werth der Leistung des 
einen Theils, und, wenn der Werth der beiderseitigen Leistungen ein ver- 
schiedener ist, der höhere in Betracht. 
Werden nur die zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer be- 
urkundet (§ 43 Nr. 5), so kommen nur deren Antheile in Betracht. 
Bei der Beurkundung einer zum Eintrag in das Handelsregister oder 
in ein anderes öffentliches Register bestimmten Anmeldung findet, soweit ein 
bestimmter Geldwerth aus der Anmeldung nicht ersichtlich ist, die Vorschrift 
des § 34 entsprechende Anwendung. 
Unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 34 ist auch der 
Werth einer Generalvollmacht zu bestimmen. 
Bei Vollmachten zum Abschlusse eines bestimmten Rechtsgeschäftes 
wird der für dieses maßgebende Werth der Gebührenberechnung zu Grunde 
gelegt. 
847. 
Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich 
abgefaßten Erklärung werden dieselben Gebühren erhoben, wie für die Be— 
urkundung der Erklärung selbst. 
Werden gleichzeitig mit der Anerkennung ergänzende oder abändernde 
Erklärungen beurkundet, so kommt eine besondere Gebühr für die Beurkundung 
dieser Erklärungen nicht in Ansatz. 
8 48. 
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens werden 
zwei Zehntheile und, wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, drei 
Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften 
der 88 44, 46 finden entsprechende Anwendung. 
Für die Beglaubigung der zum Schuldbuche der Großherzoglichen 
Landeskreditkasse einzureichenden Anträge sind im höchsten Satz 3 Mark zu 
erheben. 
Dieser Höchstsatz darf auch bei der Beglaubigung der zum Reichsschuld- 
buche einzureichenden Anträge nicht überschritten werden (8 20 Abs. 4 des 
Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch). 
§ 49. 
Für die Errichtung eines Testaments vor dem Nichter wird die in dem 
Tarife A bestimmte Gebühr erhoben.
	        
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