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Anerkennung des Inhalts
eines Schriftstücks.
Beglaubigung von Unter-
schriften und Hand-
zeichen.
Verfügungen von Todes-
wegen.
Geldwerth nicht erhellt, findet die Vorschrift des § 34 entsprechende Anwen-
dung, mit der Maßgabe, daß der Werth des von der Aenderung betroffenen
Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf. Für die Berechnung
der im § 45 bestimmten Gebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten
maßgebend.
Bei gegenseitigen Verträgen kommt nur der Werth der Leistung des
einen Theils, und, wenn der Werth der beiderseitigen Leistungen ein ver-
schiedener ist, der höhere in Betracht.
Werden nur die zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer be-
urkundet (§ 43 Nr. 5), so kommen nur deren Antheile in Betracht.
Bei der Beurkundung einer zum Eintrag in das Handelsregister oder
in ein anderes öffentliches Register bestimmten Anmeldung findet, soweit ein
bestimmter Geldwerth aus der Anmeldung nicht ersichtlich ist, die Vorschrift
des § 34 entsprechende Anwendung.
Unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 34 ist auch der
Werth einer Generalvollmacht zu bestimmen.
Bei Vollmachten zum Abschlusse eines bestimmten Rechtsgeschäftes
wird der für dieses maßgebende Werth der Gebührenberechnung zu Grunde
gelegt.
847.
Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich
abgefaßten Erklärung werden dieselben Gebühren erhoben, wie für die Be—
urkundung der Erklärung selbst.
Werden gleichzeitig mit der Anerkennung ergänzende oder abändernde
Erklärungen beurkundet, so kommt eine besondere Gebühr für die Beurkundung
dieser Erklärungen nicht in Ansatz.
8 48.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens werden
zwei Zehntheile und, wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, drei
Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften
der 88 44, 46 finden entsprechende Anwendung.
Für die Beglaubigung der zum Schuldbuche der Großherzoglichen
Landeskreditkasse einzureichenden Anträge sind im höchsten Satz 3 Mark zu
erheben.
Dieser Höchstsatz darf auch bei der Beglaubigung der zum Reichsschuld-
buche einzureichenden Anträge nicht überschritten werden (8 20 Abs. 4 des
Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch).
§ 49.
Für die Errichtung eines Testaments vor dem Nichter wird die in dem
Tarife A bestimmte Gebühr erhoben.