Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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g 50. 
Für die amtliche Verwahrung eines Testaments und die Ertheilung 
eines Hinterlegungsscheines werden bei der Annahme zur Verwahrung fünf 
Zehntheile, falls aber das Testament vor dem Richter errichtet ist, nur ein 
Zehntheil der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. 
851. 
Für den Widerruf eines Testaments oder einer einzelnen in einem 
Testamente enthaltenen Verfügung, sowie für die Rückgabe eines Testaments 
aus der amtlichen Verwahrung werden fünf Zehntheile der in dem Tarife A 
bestimmten Gebühr erhoben. Bei gleichzeitigem Widerrufe oder gleichzeitiger 
Rückgabe mehrerer, von demselben Erblasser errichteter Testamente kommt die 
Gebühr nur einmal in Ansatz. 
Wird die Rückgabe unter gleichzeitiger Errichtung oder Ueberreichung 
einer anderweiten Verfügung von Todeswegen beantragt, so kommt für die 
Rückgabe des Testaments eine besondere Gebühr nicht in Ansatz. 
9 52. 
Für die Errichtung eines Erbvertrags vor dem Richter wird erhoben: 
1. wenn der Erbvertrag mündlich erklärt wird, das Zweifache, 
2. wenn eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, daß die Schrift 
den Erbvertrag enthalte, das Einfache der in dem Tarife A bestimmten 
Gebühr. 
Die Vorschriften der §8 50, 51 finden entsprechende Anwendung. 
Wird ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde ver- 
bunden, so kommt nur die Gebühr für den Chevertrag in Ansatz. 
Im Falle der Verbindung mit einem anderen Vertrage findet die Vor- 
schrift des § 44 Abs. 1 Anwendung. 
53. 
Die in den 8§ 49 bis 52 für Verfügungen von Todeswegen bestimmten 
Gebühren sind nach dem Werthe des Vermögens des Verfügenden, soweit es 
von der Verfügung betroffen wird, zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren zu 
berechnen. 
Der Gebührenberechnung sind in der Regel die Angaben des Verfügenden 
über den Werth des Gegenstandes zu Grunde zu legen. Stellt sich heraus, 
daß in Folge dessen die Gebühren zu niedrig angesetzt worden sind, so findet 
eine Nachforderung auch noch nach Ablauf der in §5b bestimmten Frist 
statt. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem die Eröffnung oder die Rückgabe der Ver- 
fügung erfolgt ist.
	        
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