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Beglaubigung von Ab-
schriften und Auszügen.
Sicherstellung der Zeit,
zu welcher eine Privat-
urkunde vorgelegt wor-
den ist.
Zuschlagsgebühr für den
Fall der Zuziehung
eines Dolmetschers zu
der Beurkundung.
Ergebnißlose Verhand-
lungen.
Gebühreufreie Beur-
kundungen.
Gebühr nicht berechnet, wenn die Interventionserklärung mit dem Protest-
akte zu gleicher Zeit und in derselben Wohnung stattfindet.
Für die Abschrift des Wechsels im Proteste werden Schreibgebühren
nicht erhoben.
860. 6
Für die Beglaubigung einer von einer Privatperson gefertigten Abschrift
wird von jeder angefangenen Seite der Abschrift eine Gebühr von 10 Pfennig,
mindestens aber 50 Pfennig erhoben.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für auszugsweise Abschriften.
8 61.
Für die Beurkundung behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine
Privaturkunde vorgelegt worden ist (Art. 43 des Ausführungsgesetzes zum
Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), werden drei
Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben.
* 2.
Die sämmtlichen in diesem Abschnitt bestimmten Gebühren werden um
ein Viertheil erhöht, wenn bei der Beurkundung ein Dolmetscher hinzu-
gezogen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Zuziehung eines Dolmetschers
aus dem Grunde unterbleibt, weil der Richter der fremden Sprache mächtig ist.
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr bleibt außer Ansatz, wenn
der Dolmetscher deshalb zugezogen wird, weil ein Betheiligter stumm oder
am Sprechen verhindert ist.
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Zuschlagsgebühr, sowie der durch
die Zuziehung des Dolmetschers entstandenen Auslagen ist ausschließlich der
Betheiligte, welcher die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung in
der fremden Sprache veranlaßt hat.
Für die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr besteht eine Vorschußpflicht
in gleichem Maße, wie für baare Auslagen.
*63.
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das
Gericht darüber mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehn-
theile der für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zum Hoöchstbetrage
von 20 Mark erhoben.
8 64.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für das dem Reichsfiskus, dem Großherzoglichen Fiskus (landschaftlichen
Fiskus, Kammerfiskus, Kronfiskus) oder einer Großherzoglichen Staats-
anstalt zu ertheilende gerichtliche Empfangsbekenntniß eines Gläubigers;