Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Beglaubigung von Ab- 
schriften und Auszügen. 
Sicherstellung der Zeit, 
zu welcher eine Privat- 
urkunde vorgelegt wor- 
den ist. 
Zuschlagsgebühr für den 
Fall der Zuziehung 
eines Dolmetschers zu 
der Beurkundung. 
Ergebnißlose Verhand- 
lungen. 
Gebühreufreie Beur- 
kundungen. 
Gebühr nicht berechnet, wenn die Interventionserklärung mit dem Protest- 
akte zu gleicher Zeit und in derselben Wohnung stattfindet. 
Für die Abschrift des Wechsels im Proteste werden Schreibgebühren 
nicht erhoben. 
860. 6 
Für die Beglaubigung einer von einer Privatperson gefertigten Abschrift 
wird von jeder angefangenen Seite der Abschrift eine Gebühr von 10 Pfennig, 
mindestens aber 50 Pfennig erhoben. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für auszugsweise Abschriften. 
8 61. 
Für die Beurkundung behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine 
Privaturkunde vorgelegt worden ist (Art. 43 des Ausführungsgesetzes zum 
Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), werden drei 
Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. 
* 2. 
Die sämmtlichen in diesem Abschnitt bestimmten Gebühren werden um 
ein Viertheil erhöht, wenn bei der Beurkundung ein Dolmetscher hinzu- 
gezogen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Zuziehung eines Dolmetschers 
aus dem Grunde unterbleibt, weil der Richter der fremden Sprache mächtig ist. 
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr bleibt außer Ansatz, wenn 
der Dolmetscher deshalb zugezogen wird, weil ein Betheiligter stumm oder 
am Sprechen verhindert ist. 
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Zuschlagsgebühr, sowie der durch 
die Zuziehung des Dolmetschers entstandenen Auslagen ist ausschließlich der 
Betheiligte, welcher die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung in 
der fremden Sprache veranlaßt hat. 
Für die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr besteht eine Vorschußpflicht 
in gleichem Maße, wie für baare Auslagen. 
*63. 
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das 
Gericht darüber mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehn- 
theile der für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zum Hoöchstbetrage 
von 20 Mark erhoben. 
8 64. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für das dem Reichsfiskus, dem Großherzoglichen Fiskus (landschaftlichen 
Fiskus, Kammerfiskus, Kronfiskus) oder einer Großherzoglichen Staats- 
anstalt zu ertheilende gerichtliche Empfangsbekenntniß eines Gläubigers;
	        
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