Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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für die Beurkundung von Dienst-, Pacht-, Mieth- oder Werkverträgen 
mit dem Großherzoglichen Fiskus oder einer Großherzoglichen Staats- 
anstalt oder mit einer juristischen Person, der nach 8 11 Nr. 4, 5 Ge— 
bührenfreiheit zusteht, sowie für die Beurkundung nachträglicher erginzender 
oder abändernder Bestimmungen zu einem solchen Vertrage; 
3. für die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt in den Fällen des 
§67 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Gebühren werden ferner nicht erhoben: 
4. für die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
zeichneten Vertrags, sowie für die Beurkundung nachträglicher ergänzen- 
der oder abändernder Bestimmungen zu einem solchen Vertrage, falls die 
Beurkundung vor dem für die Bestätigung des Vertrags zuständigen 
Gerichte erfolgt und gleichzeitig die Bestätigung beantragt wird; 
5. für die Beurkundung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindes- 
statt angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete 
Rechtsverhältniß wieder aufgehoben wird, unter der gleichen Voraussetzung. 
Dritter Abschnitt. 
Registerführung. 
Handelsregister. ** 
1. Eintragungen. Für die Eintragungen in das Handelsregister werden folgende Gebühren 
erhoben: 
1. Bi den Einzelkaufleuten: 
a) für die Eintragung der Firma . . 10 bis 100 Mark; 
b) für jede andere Eintragung . ..)bts.)()Maxk 
Ausnahmsweise kann das Gerichte eine Ermäßigung dieser Gebühren 
bis auf die Hälfte des Mindestsatzes eintreten lassen. 
2. Bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und den handel- 
treibenden juristischen Personen, deren Eintragung nach § 33 Abs. 1 des 
andesgeetbuche zu erfolgen hat: 
qßfür die erste Eintragung der Gescllschaft oder 
juristischen Person . .. .. . . 20 bis 200 Mark; 
b) für jede andere Eintragng 10 bis 100 Mark. 
3. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung: 
) für die erste Eintragung der Gesellschaft das Zweifache, für die Ein- 
tragung eines Beschlusses über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell- 
schaftskapitals das Einfache der in dem Tarife A bestimmten Gebühr; 
1899 104
	        
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