677
E
für die Beurkundung von Dienst-, Pacht-, Mieth- oder Werkverträgen
mit dem Großherzoglichen Fiskus oder einer Großherzoglichen Staats-
anstalt oder mit einer juristischen Person, der nach 8 11 Nr. 4, 5 Ge—
bührenfreiheit zusteht, sowie für die Beurkundung nachträglicher erginzender
oder abändernder Bestimmungen zu einem solchen Vertrage;
3. für die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt in den Fällen des
§67 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Gebühren werden ferner nicht erhoben:
4. für die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Vertrags, sowie für die Beurkundung nachträglicher ergänzen-
der oder abändernder Bestimmungen zu einem solchen Vertrage, falls die
Beurkundung vor dem für die Bestätigung des Vertrags zuständigen
Gerichte erfolgt und gleichzeitig die Bestätigung beantragt wird;
5. für die Beurkundung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindes-
statt angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete
Rechtsverhältniß wieder aufgehoben wird, unter der gleichen Voraussetzung.
Dritter Abschnitt.
Registerführung.
Handelsregister. **
1. Eintragungen. Für die Eintragungen in das Handelsregister werden folgende Gebühren
erhoben:
1. Bi den Einzelkaufleuten:
a) für die Eintragung der Firma . . 10 bis 100 Mark;
b) für jede andere Eintragung . ..)bts.)()Maxk
Ausnahmsweise kann das Gerichte eine Ermäßigung dieser Gebühren
bis auf die Hälfte des Mindestsatzes eintreten lassen.
2. Bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und den handel-
treibenden juristischen Personen, deren Eintragung nach § 33 Abs. 1 des
andesgeetbuche zu erfolgen hat:
qßfür die erste Eintragung der Gescllschaft oder
juristischen Person . .. .. . . 20 bis 200 Mark;
b) für jede andere Eintragng 10 bis 100 Mark.
3. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung:
) für die erste Eintragung der Gesellschaft das Zweifache, für die Ein-
tragung eines Beschlusses über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell-
schaftskapitals das Einfache der in dem Tarife A bestimmten Gebühr;
1899 104