4. Abschriften und Aus-
züge aus dem Handels-
register.
5. Vorlegung des Handels-
registers.
Vereins= und Güterrechts-
register.
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einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung, einschließlich des vorauf-
gegangenen Verfahrens;
3. für ein nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit eingeleitetes Löschungsverfahren, falls die Löschung infolge
erhobenen Widerspruchs unterbleibt;
1. für die auf Anzeige der zuständigen Behörde erfolgende Eintragung
der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer
Aktiengesellschaft.
Ist in den Fällen der Nr. 2 ein erhobener Widerspruch als unbe-
gründet zurückgewiesen worden, so wird für das Verfahren die für die Löschung
in § 65 bestimmte Gebühr erhoben.
8 70.
Für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Handelsregister,
sowie für eine auf Grund des Handelsregisters ertheilte Bescheinigung ist eine
Gebühr von 1 bis 5 Mark zu erheben. Bei Abschriften und Auszügen kommen
daneben Schreibgebühren in Ansatz.
Für die Ertheilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren
eine Gebühr von 50 Pfennig angesetzt.
Werden die zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden
zurückgefordert, so werden für die bei den Registerakten zurückzubehaltenden
beglaubigten Abschriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung
einer von den Betheiligten zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt
gebührenfrei.
* V1.
Für Aufsuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags oder eines
zum Handelsregister eingereichten Schriftstücks zur Einsicht wird eine Gebühr
von 50 Pfennig erhoben.
8 72.
Bei Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften in § 65
Nr. 1 entsprechende Anwendung.
8 73.
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden die in dem
Tarife B bestimmten Gebühren erhoben. Der Werth des Gegenstandes ist,
sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften des § 34 zu bestimmen.
Ist nach § 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Art. 4 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch die Eintragung in dem Register eines
andern Bezirks zu wiederholen, so kommt an Stelle der in Abs. 1 bestimmten
Gebühr eine feste Gebühr von 3 Mark in Ansatz, sofern nicht die nach Abs. 1
zu erhebende Gebühr niedriger ist.
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