Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

4. Abschriften und Aus- 
züge aus dem Handels- 
register. 
5. Vorlegung des Handels- 
registers. 
Vereins= und Güterrechts- 
register. 
679 
einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung, einschließlich des vorauf- 
gegangenen Verfahrens; 
3. für ein nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit eingeleitetes Löschungsverfahren, falls die Löschung infolge 
erhobenen Widerspruchs unterbleibt; 
1. für die auf Anzeige der zuständigen Behörde erfolgende Eintragung 
der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer 
Aktiengesellschaft. 
Ist in den Fällen der Nr. 2 ein erhobener Widerspruch als unbe- 
gründet zurückgewiesen worden, so wird für das Verfahren die für die Löschung 
in § 65 bestimmte Gebühr erhoben. 
8 70. 
Für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Handelsregister, 
sowie für eine auf Grund des Handelsregisters ertheilte Bescheinigung ist eine 
Gebühr von 1 bis 5 Mark zu erheben. Bei Abschriften und Auszügen kommen 
daneben Schreibgebühren in Ansatz. 
Für die Ertheilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren 
eine Gebühr von 50 Pfennig angesetzt. 
Werden die zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden 
zurückgefordert, so werden für die bei den Registerakten zurückzubehaltenden 
beglaubigten Abschriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung 
einer von den Betheiligten zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt 
gebührenfrei. 
* V1. 
Für Aufsuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags oder eines 
zum Handelsregister eingereichten Schriftstücks zur Einsicht wird eine Gebühr 
von 50 Pfennig erhoben. 
8 72. 
Bei Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften in § 65 
Nr. 1 entsprechende Anwendung. 
8 73. 
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden die in dem 
Tarife B bestimmten Gebühren erhoben. Der Werth des Gegenstandes ist, 
sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, unter entsprechender Anwendung 
der Vorschriften des § 34 zu bestimmen. 
Ist nach § 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Art. 4 des Ein- 
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch die Eintragung in dem Register eines 
andern Bezirks zu wiederholen, so kommt an Stelle der in Abs. 1 bestimmten 
Gebühr eine feste Gebühr von 3 Mark in Ansatz, sofern nicht die nach Abs. 1 
zu erhebende Gebühr niedriger ist. 
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