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Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Gebühr ist ausschließlich der Mit-
erbe, der zur Anmeldung der Forderungen öffentlich aufgefordert hat.
Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 findet Anwendung.
* 90.
Für die Vorlegung der bei dem Nachlaßgericht niedergelegten Erklä-
rungen, Verzeichnisse und Anzeigen wird eine Gebühr von 50 Pfennig er-
hoben. Für die Vorlegung mehrerer dieselbe Angelegenheit betreffenden Schrift-
stücke kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz.
Erhebung bestimmter – 91.
i aus der Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, der
Sicherung eines Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Aufnahme eines
Nachlaßverzeichnisses können aus dem Nachlasse entnommen werden. Für die
Zahlung der Kosten haften die Erben nach den Vorschriften über Nachlaß-
verbindlichkeiten.
Werthsberechnung in – 92.
Nachlaßsachen. Bei der Berechnung der Gebühren ist in den Fällen der §§ 80, 86, 87
der Betrag der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Masse ohne Abzug
der Schulden maßgebend.
Im Uebrigen werden, vorbehältlich der Sonderbestimmung des § 89,
in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem
Betrage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse nach
Abzug der Schulden berechnet. Ist die Masse überschuldet, so werden die
Gebühren in der untersten Werthsklasse angesetzt.
Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte
bezeichneten Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werthe
dieser Theile berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so
ist deren Gesammtwerth maßgebend. Die nach dem Gesammtwerthe berechnete
Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach dem Verhältniß ihres Werthes
vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Güter-
gemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ver-
bunden, so wird bei Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth
der gütergemeinschaftlichen Masse nur zu dem Bruchtheil in Ansatz gebracht,
der dem überlebenden Ehegatten zusteht.
Gebührenfreiheit in Nach- – 93.
laßsachen. Die unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten werden gebühren-
frei erledigt, wenn bei dem Verfahren lediglich minderjährige oder unter Vor-
mundschaft oder Pflegschaft stehende Personen betheiligt sind.