Bauschcharakter und Er-
hebung der in den 88 094
bis 97 bestimmten Ge-
bühren.
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Für die Berechnung des Werthes des Gegenstandes sind, soweit ein be-
stimmter Geldwerth nicht erhellt, die Vorschriften des § 34 maßgebend.
§ 101.
Ist für die Person, in deren Interesse eine unter die Bestimmungen der
88 98, 100 fallende Fürsorgethätigkeit des Vormundschaftsgerichts ausgeübt
wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft angeordnet, auf
welche die Vorschriften der §§ 94 bis 97 Anwendung finden, so dürfen neben
den in den §8§ 94 bis 97 bestimmten Gebühren dem Mündel, Pflegebefohlenen
oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Gebühren nach §§ 98,
100 nicht angesetzt werden, unbeschadet einer nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes etwa begründeten Zahlungspflicht eines Dritten.
Soweit bei einem Geschäfte, für welches nach Abs. 1 dem Mündel,
Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten
nicht angesetzt werden dürfen, neben diesem noch andere Personen betheiligt
sind, haben diese die für das Geschäft bestimmten Kosten nach Verhältniß
ihres Antheils zu entrichten.
8 102.
Die aus Anlaß einer Vormundschaft oder einer unter die Vorschriften
des § 97 fallenden Pflegschaft oder Beistandschaft geschuldeten Gebühren werden
während der Dauer der Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nur
insoweit erhoben, als sie aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der
Erziehung des Mündels oder sonstigen Pflegebefohlenen übrig bleibenden
Ueberschüssen der Einkünfte seines Vermögens gedeckt werden können. Ergiebt
sich bei einer Rechnungslegung ein solcher Ueberschuß, so ist dieser alsbald zur
Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und zwar zunächst zur Deckung
der noch nicht berichtigten Auslagen zu verwenden. Im Falle des § 97 Abfs. 2
wird, soweit nöthig, auch der Betrag des Ueberschusses der Einkünfte vom
Vormundschaftsgerichte nach freiem Ermessen festgesetzt.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für die Erhebung der ent-
standenen Schreibgebühren und Postgebühren. Im Uebrigen kommen Aus-
lagen ohne Rücksicht auf die in Abs. 1 geordneten Beschränkungen zur Er-
hebung.
§ 103.
Die nach § 102 gestundeten Kosten sind nach Beendigung der Vor-
mundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft aus dem Vermögen des Mündels
oder sonstigen Pflegebefohlenen zu erheben. Sie bleiben jedoch ganz außer
Ansatz, soweit der Bestand des Vermögens des Mündels nach Abzug der
Schulden den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt. Der Werth der aus-
schließlich zum persönlichen Gebrauch des Mündels bestimmten Sachen (ins-
besondere Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräthe) bleibt dabei außer Ansatz.
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