Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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31. über 40000 bis 50000 Mark 450 Mark, 
32. „ 50000 „ 60000 „ 550 „ 
33. „ 60000 „ 70000 „ 625 „ 
34. „ 70000 „ 80000 „ 675 „ 
35. „ 80000 „ 90000 „ 725 „ 
36. „ 90000 „ 100000 775 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10000 Mark und die Gebühren 
um je 50 Mark. 
§ 110. 
I. Die in § 109 bestimmte Gebühr wird nur zu fünf Zehntheilen 
erhoben im Falle der Erbfolge für die Uebereignung eines Nachlaßgrund- 
stücks auf Abkömmlinge, Vorfahren oder den Ehegatten des Erblassers, ohne 
Unterschied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen oder auf 
gesetzlicher Vorschrift beruht, und ob eine Auseinandersetzung unter mehreren 
Miterben voraufgegangen ist oder nicht. Dem Erben stehen die in einer 
Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, welche zu dem Erblasser in dem 
bezeichneten Verhältnisse stehen. 
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der Nach- 
folge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet, wenn ein Nach- 
laßgrundstück von dem Erben einem Pflichttheilsberechtigten zur Abfindung 
seines Pflichttheilsanspruchs überlassen wird. 
II. Nur zu sechs Zehntheilen kommt die in § 109 bestimmte Gebühr in 
Ansatz für die Uebereignung eines Grundstücks auf Abkömmlinge des Erb- 
lassers, falls diese auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht 
unter den Lebenden geschlossenen Vertrags erfolgt. 
§ 111. 
Ist im Falle der Uebereignung eines Grundstücks auf mehrere Miteigen- 
thümer die Uebereignungsgebühr zum Theile nach § 109, zum Theile nach 
§ 110 zu erheben, so hat jeder Miteigenthümer den Gebührenbetrag zu ent- 
richten, der auf seinen Antheil entfallen würde, wenn die Gesammtgebühr 
nach dem für ihn maßgebenden Gebührensatze zu berechnen wäre. 
112. 
Werden gleichzeitig auf Grund desselben Rechtstitels mehrere Grundstücke 
auf denselben Erwerber übereignet, so wird die Uebereignungsgebühr nur 
einmal nach dem Gesammtwerthe der sämmtlichen Grundstücke erhoben. Dies 
gilt auch dann, wenn die Grundstücke bisher verschiedenen Eigenthümern 
gehörten. 
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, so wird 
die in Abs. 1 bezeichnete Gebühr bei demjenigen Amtsgericht erhoben, welches
	        
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