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31. über 40000 bis 50000 Mark 450 Mark,
32. „ 50000 „ 60000 „ 550 „
33. „ 60000 „ 70000 „ 625 „
34. „ 70000 „ 80000 „ 675 „
35. „ 80000 „ 90000 „ 725 „
36. „ 90000 „ 100000 775
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10000 Mark und die Gebühren
um je 50 Mark.
§ 110.
I. Die in § 109 bestimmte Gebühr wird nur zu fünf Zehntheilen
erhoben im Falle der Erbfolge für die Uebereignung eines Nachlaßgrund-
stücks auf Abkömmlinge, Vorfahren oder den Ehegatten des Erblassers, ohne
Unterschied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen oder auf
gesetzlicher Vorschrift beruht, und ob eine Auseinandersetzung unter mehreren
Miterben voraufgegangen ist oder nicht. Dem Erben stehen die in einer
Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, welche zu dem Erblasser in dem
bezeichneten Verhältnisse stehen.
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der Nach-
folge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet, wenn ein Nach-
laßgrundstück von dem Erben einem Pflichttheilsberechtigten zur Abfindung
seines Pflichttheilsanspruchs überlassen wird.
II. Nur zu sechs Zehntheilen kommt die in § 109 bestimmte Gebühr in
Ansatz für die Uebereignung eines Grundstücks auf Abkömmlinge des Erb-
lassers, falls diese auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht
unter den Lebenden geschlossenen Vertrags erfolgt.
§ 111.
Ist im Falle der Uebereignung eines Grundstücks auf mehrere Miteigen-
thümer die Uebereignungsgebühr zum Theile nach § 109, zum Theile nach
§ 110 zu erheben, so hat jeder Miteigenthümer den Gebührenbetrag zu ent-
richten, der auf seinen Antheil entfallen würde, wenn die Gesammtgebühr
nach dem für ihn maßgebenden Gebührensatze zu berechnen wäre.
112.
Werden gleichzeitig auf Grund desselben Rechtstitels mehrere Grundstücke
auf denselben Erwerber übereignet, so wird die Uebereignungsgebühr nur
einmal nach dem Gesammtwerthe der sämmtlichen Grundstücke erhoben. Dies
gilt auch dann, wenn die Grundstücke bisher verschiedenen Eigenthümern
gehörten.
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, so wird
die in Abs. 1 bezeichnete Gebühr bei demjenigen Amtsgericht erhoben, welches