Gebührenberechnung in
besonderen Fällen.
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zuerst die Uebereignung bestätigt. Bei den anderen Amtsgerichten werden
nur die Auslagen berechnet.
Grundstücke, die außerhalb des Gebietes des Großherzogthums liegen,
bleiben bei Anwendung der Vorschriften in Abs. 2 außer Betracht.
1193.
Erfolgt die Uebereignung auf Grund eines im Zwangsversteigerungs-
verfahren ertheilten Zuschlags, so ist der Berechnung der Uebereignungsgebühr
das Gebot zu Grunde zu legen, für welches der Zuschlag ertheilt ist, unter
Hinzurechnung des Werthes der nicht erlöschenden Rechte. Ist das erzielte
Gebot unverhältnißmäßig niedrig, so hat das Gericht einen angemessenen
Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist.
Der Betrag darf die in den Versteigerungsbedingungen angegebene Würde-
rungssumme nicht übersteigen. Vor der Entscheidung ist der Kostenschuldner
zu hören.
8 114.
Erwerben Mehrere gemeinschaftlich zu gesammter Hand das Eigenthum
an einem Grundstücke, welches bisher im Alleineigenthume des Einen der
Gemeinschafter stand, so ist die in 8 109 bestimmte Gebühr von dem an—
theiligen Betrage in Ansatz zu bringen, der von dem Werthe oder dem Kauf—
preise des ganzen Grundstücks nach Verhältniß der Antheilsberechtigung der
Gemeinschafter auf die neu eingetretenen Eigenthümer entfällt.
Treten während der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu dem Vermögen
einer Gemeinschaft zu gesammter Hand Aenderungen in der Person der Ge—
meinschafter ein, so kommt die in 8 109 bestimmte Gebühr von dem antheiligen
Betrage in Ansatz, der von dem Werthe oder dem Kaufpreise des ganzen
Grundstücks nach Verhältniß der Antheilsberechtigung der Gemeinschafter auf
den ausgeschiedenen Gemeinschafter entfällt.
Wird das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter oder einem
seiner Erben, der zu ihm in dem in § 110 Nr. I bezeichneten Verhältnisse
steht, zu Alleineigenthum überlassen, so bleibt bei der Berechnung der in
§ 109 bestimmten Gebühr von dem Werthe oder dem Kaufpreis des Grund-
stücks der Theilbetrag außer Ansatz, der nach Verhältniß der Antheilsberech-
tigung der Gemeinschafter auf den nunmehrigen Alleineigenthümer entfällt.
Das Gleiche gilt, wenn das Alleineigenthum kraft Gesetzes einem der bis-
herigen Gemeinschafter zufällt.
Geht ein an einem Grundstück bestehendes Miteigenthum nach Bruch-
theilen in ein gemeinschaftliches Eigenthum zu gesammter Hand über, so
kommen dafür Gebühren nach § 123, im umgekehrten Falle Gebühren nach
§ 126 in Ansatz.