Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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2. Vormerkung. 
9. über 900 bis 1200 Mark 7 Mark, 
10. , 1200 „ 1600 „ 9 „, 
11. , 1600 „ 2100 „ 11 „ 
12. „ 2100 „ 2700 „ 13 „ 
13., 2700 „ 3400 „ 16 „ 
14. „ 3400 „ 4300 „ 19 „ 
15. „ 4300 „ 5400 „ 22 „ 
16. „ 5400 „ 6700 „ 25 „ 
17. „ 6700 „ 8200 „ 28 „ 
18. „ 8200 „ 10000 „ 32 „ 
19. „ 10000 „ 12000 „ 37 „ 
20. „ 12000 „ 14000 „ 42 „ 
21. , 14000 „ 16000 „ 47 „ 
22. , 16000 „ 18000 „ 52„ 
23. „, 18000 „ 20000 „ 57 „ 
24. „ 20000 „ 22000 „ 62 „ 
25. „ 22000 „ 24000 „ 67 „ 
26. „ 24000 „ 26000 „ 72 „ 
27. „ 26000 „ 28000 „ 77 „ 
28. „ 28000 „ 30000 „ 82 „ 
29. „ 30000 „ 35000 „ 91 „ 
30. „ 35000 „ 40000 „ 105 „ 
31 40000 50000 „ 125 „ 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren 
um je 25 Mark. 
8 120. 
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zu 
Gunsten des bisherigen Eigenthümers oder seiner Abkömmlinge, Vorfahren 
oder seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek werden nur zwei Zehntheile der 
in § 119 bestimmten Gebühr erhoben. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten 
Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek an einem 
Nachlaßgrundstücke eingeräumt hat. 
§ 121. 
Für die Vormerkung einer Hypothek im Hypothekenbuche werden fünf 
Zehntheile der in dem § 119 bestimmten Gebühr erhoben. 
Ist der Betrag, für welchen die Hypothek vorzumerken ist, noch un- 
bestimmt, so findet auf die Berechnung des Werthes die Vorschrift des § 34 
Anwendung.