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2. Vormerkung.
9. über 900 bis 1200 Mark 7 Mark,
10. , 1200 „ 1600 „ 9 „,
11. , 1600 „ 2100 „ 11 „
12. „ 2100 „ 2700 „ 13 „
13., 2700 „ 3400 „ 16 „
14. „ 3400 „ 4300 „ 19 „
15. „ 4300 „ 5400 „ 22 „
16. „ 5400 „ 6700 „ 25 „
17. „ 6700 „ 8200 „ 28 „
18. „ 8200 „ 10000 „ 32 „
19. „ 10000 „ 12000 „ 37 „
20. „ 12000 „ 14000 „ 42 „
21. , 14000 „ 16000 „ 47 „
22. , 16000 „ 18000 „ 52„
23. „, 18000 „ 20000 „ 57 „
24. „ 20000 „ 22000 „ 62 „
25. „ 22000 „ 24000 „ 67 „
26. „ 24000 „ 26000 „ 72 „
27. „ 26000 „ 28000 „ 77 „
28. „ 28000 „ 30000 „ 82 „
29. „ 30000 „ 35000 „ 91 „
30. „ 35000 „ 40000 „ 105 „
31 40000 50000 „ 125 „
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren
um je 25 Mark.
8 120.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zu
Gunsten des bisherigen Eigenthümers oder seiner Abkömmlinge, Vorfahren
oder seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek werden nur zwei Zehntheile der
in § 119 bestimmten Gebühr erhoben.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten
Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek an einem
Nachlaßgrundstücke eingeräumt hat.
§ 121.
Für die Vormerkung einer Hypothek im Hypothekenbuche werden fünf
Zehntheile der in dem § 119 bestimmten Gebühr erhoben.
Ist der Betrag, für welchen die Hypothek vorzumerken ist, noch un-
bestimmt, so findet auf die Berechnung des Werthes die Vorschrift des § 34
Anwendung.