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Erfolgt später die Eintragung, so wird die für die Vormerkung er—
hobene Gebühr auf die für die Eintragung zu entrichtende Gebühr in An—
rechnung gebracht.
Vormerkung der Fidei- * 122.
lemtseigenschast rines Für die Vormerkung der Fideikommißeigenschaft eines Grundstücks
kung eines Nachfolgebe- wird eine Gebühr in Höhe von 1 v. H. von dem Werthe des Grundstücks
rechtigten. berechnet.
Für die Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt ein Zehntheil
der in Abs. 1 bestimmten Gebühr in Ansatz.
Vormerkung eines sonstigen 8 123.
Rechts. Für die Vormerkung eines jeden andern Rechtes oder Anspruchs werden
fünf Zehntheile der in 8 109 bestimmten Gebühr erhoben, ohne Unterschied,
ob die Vormerkung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgt.
Liegen in Ansehung eines unter Abs. 1 fallenden Rechtes die Voraus-
setzungen des § 120 vor, so kommt nur ein Zehntheil der in § 109 be-
stimmten Gebühr in Ansatz.
War ein Eigenthumsanspruch vorgemerkt und kommt es später zur Ueber-
eignung, so ist die für die Vormerkung erhobene Gebühr auf die Uebereig-
nungsgebühr in Anrechnung zu bringen.
Beränderungen eines ein- §9124.
getraggenen poeer vorge- Für die Einzeichnung der Uebertragung oder Belastung eines einge-
tragenen oder vorgemerkten Rechts werden drei Zehntheile, für die Ein-
zeichnung einer Aenderung des Zinsfußes eines verzinslichen Rechtes ein
Zehntheil, für die Bemerkung einer sonstigen Aenderung zwei Zehntheile der
vorstehend für die Eintragung oder Vormerkung des Rechtes bestimmten
Gebühr erhoben.
Als Uebertragung einer Hypothek wird es auch angesehen, wenn der
Pfandschuldner die Stelle einer getilgten, aber noch nicht gelöschten Pfand-
schuld einem neuen Gläubiger einräumt, oder wenn bei einer Hypothek der
in § 157 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten
Art die Bestellung eines Vertreters für den jeweiligen Gläubiger ins
Hypothekenbuch eingetragen wird.
Erneuerung einer Ein- " 8 125.
tragung oder Vormer- Für die Erneuerung einer Eintragung oder Vormerkung werden fünf
ung.
Zehntheile der vorstehend für die Eintragung oder Vormerkung bestimmten
Gebühr erhoben.
Erfolgt die Erneuerung bei Gelegenheit einer andern Einzeichnung in
das Hypothekenbuch, so darf die nach Abs. 1 zu erhebende Gebühr den Höchst-
betrag von 2 Mark nicht überschreiten.
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