Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

696 
Löschungen. 
Gerichtliche Bestätigung, 
Beränderung und Auf- 
hebung eines nicht ein- 
zeichnungsfähigen 
echts. 
Gemeinschaftliche Bestim- 
mungen zu 88119 bis 127. 
Erfolgt die Erneuerung einer Hypothek infolge einer Uebertragung der- 
selben, so wird neben der Gebühr für die Uebertragung eine besondere Gebühr 
für die Erneuerung nicht berechnet. 
126. 
Für die Löschung eines eingetragenen oder vorgemerkten Rechts werden 
zwei Zehntheile und, wenn lediglich einzelne Grundstücke aus der Mithaft 
entlassen werden, nur ein Zehntheil der vorstehend für die Eintragung oder 
Vormerkung bestimmten Gebühr erhoben. 
127. 
Für die gerichtliche Bestätigung eines der Einzeichnung in das Hypo- 
thekenbuch nicht bedürfenden Rechtes an einem Grundstück wird die volle in 
§ 109 bestimmte Gebühr erhoben. 
Für die Verrichtungen des Gerichts bei der Uebertragung, Belastung 
oder sonstigen Aenderung eines Rechts der in Abs. 1 bezeichneten Art kommen 
fünf Zehntheile, für die Verrichtungen bei der Aufhebung eines solchen 
Rechtes zwei Zehntheile der in § 109 bestimmten Gebühr in Ansatz. 
8 128. 
Erfolgt eine Eintragung, Vormerkung oder Löschung auf Grund des- 
selben Antrags oder derselben Bewilligung gleichzeitig bei mehreren Grund- 
stücken desselben Eigenthümers, so kommen die in den §§ 119 bis 126 be- 
stimmten Gebühren nur einmal und zwar, soweit der Werth der Grundstücke 
für die Gebührenberechnung maßgebend ist, nach dem Gesammtwerthe aller 
Grundstücke in Ansatz. Die Vorschriften des § 112 Abs. 2, 3 finden Anwendung. 
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Recht nachträglich auf ein 
anderes Grundstück desselben Eigenthümers erstreckt, so tritt eine Ermäßigung 
der für die Eintragung oder Vormerkung bestimmten Gebühr um die Hälfte 
ein. Die Gebühr für eine etwa gleichzeitig erfolgende Löschung wird besonders 
erhoben. 
Im Sinne des Abs. 1, 2 gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder 
welche im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschiedenen in der 
Gemeinschaft lebenden Personen gehören, als Grundstücke desselben Eigen- 
thümers. 
l 129. 
Gehören in den Fällen des § 128 Abs. 1 die Grundstücke verschiedenen 
Eigenthümern, so findet eine Herabsetzung der in den §8 119 bis 126 be- 
stimmten Gebühren in der Art statt, daß die volle Gebühr nur für die erste 
Eintragung, Vormerkung oder Löschung, für jede weitere Eintragung, Vor- 
merkung oder Löschung aber nur fünf Zehntheile derselben erhoben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.