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Löschungen.
Gerichtliche Bestätigung,
Beränderung und Auf-
hebung eines nicht ein-
zeichnungsfähigen
echts.
Gemeinschaftliche Bestim-
mungen zu 88119 bis 127.
Erfolgt die Erneuerung einer Hypothek infolge einer Uebertragung der-
selben, so wird neben der Gebühr für die Uebertragung eine besondere Gebühr
für die Erneuerung nicht berechnet.
126.
Für die Löschung eines eingetragenen oder vorgemerkten Rechts werden
zwei Zehntheile und, wenn lediglich einzelne Grundstücke aus der Mithaft
entlassen werden, nur ein Zehntheil der vorstehend für die Eintragung oder
Vormerkung bestimmten Gebühr erhoben.
127.
Für die gerichtliche Bestätigung eines der Einzeichnung in das Hypo-
thekenbuch nicht bedürfenden Rechtes an einem Grundstück wird die volle in
§ 109 bestimmte Gebühr erhoben.
Für die Verrichtungen des Gerichts bei der Uebertragung, Belastung
oder sonstigen Aenderung eines Rechts der in Abs. 1 bezeichneten Art kommen
fünf Zehntheile, für die Verrichtungen bei der Aufhebung eines solchen
Rechtes zwei Zehntheile der in § 109 bestimmten Gebühr in Ansatz.
8 128.
Erfolgt eine Eintragung, Vormerkung oder Löschung auf Grund des-
selben Antrags oder derselben Bewilligung gleichzeitig bei mehreren Grund-
stücken desselben Eigenthümers, so kommen die in den §§ 119 bis 126 be-
stimmten Gebühren nur einmal und zwar, soweit der Werth der Grundstücke
für die Gebührenberechnung maßgebend ist, nach dem Gesammtwerthe aller
Grundstücke in Ansatz. Die Vorschriften des § 112 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Recht nachträglich auf ein
anderes Grundstück desselben Eigenthümers erstreckt, so tritt eine Ermäßigung
der für die Eintragung oder Vormerkung bestimmten Gebühr um die Hälfte
ein. Die Gebühr für eine etwa gleichzeitig erfolgende Löschung wird besonders
erhoben.
Im Sinne des Abs. 1, 2 gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder
welche im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschiedenen in der
Gemeinschaft lebenden Personen gehören, als Grundstücke desselben Eigen-
thümers.
l 129.
Gehören in den Fällen des § 128 Abs. 1 die Grundstücke verschiedenen
Eigenthümern, so findet eine Herabsetzung der in den §8 119 bis 126 be-
stimmten Gebühren in der Art statt, daß die volle Gebühr nur für die erste
Eintragung, Vormerkung oder Löschung, für jede weitere Eintragung, Vor-
merkung oder Löschung aber nur fünf Zehntheile derselben erhoben werden.