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von dem Mehrbetrage bis 20 000 Mark . Mark,
77? 7§ I" Iy 50 000 !y 50 Pfennig,
„ über 50 0O00 „ . 25 „
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 5 Mark.
Die einem zur Prüfung der Rechnung hinzugezogenen Rechnungsver-
ständigen zu zahlenden Rechnungsgebühren werden neben der in Abs. 1 be-
stimmten Gebühr als Auslagen in Ansatz gebracht.
Anorduung einer gericht- 8 140.
lichen Verwaltung. Für die Anordnung einer gerichtlichen Verwaltung, einschließlich der
Bestellung eines Verwalters werden drei Zehntheile, für die Beaufsichtigung
seiner Verwaltung alljährlich weitere zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
Soweit eine gerichtliche Rechnungslegung stattfindet, kommt neben der
in Abs. 1 bestimmten Gebühr die Gebühr des § 139 in Ansatz.
Feststellung des Zustandes § 141.
oder des Werths einer Für die Entscheidung über den Antrag, den Zustand oder den Werth
Sache. einer Sache durch Sachverständige feststellen zu lassen, einschließlich der Er—
nennung und Beeidigung der Sachverständigen, werden drei Zehntheile und,
wenn die Beweisaufnahme vor dem Gerichte stattfindet, fünf Zehntheile der
in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
Bestellung eines Verwah- 8 142.
d n eine Für die Bestellung eines Verwahrers, einschließlich der Entscheidung
Pfandverkaufs. über die von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung, werden drei Zehntheile
der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Anordnung einer von den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Art des Pfandverkaufs
(5 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Abnahme des Offenba- * 1.
rungseides. Bewilligung Zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimm-
öffentlicher Zustellungen »
undvesössentlichenAuf-tenGebuhrwerdenerhoben:
mspeinerVollmacht«l. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen,
in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßgerichte zu
leisten ist;
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung
(§ 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch
öffentliche Bekanntmachung (§ 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)