Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

S. 
von dem Mehrbetrage bis 20 000 Mark . Mark, 
77? 7§ I" Iy 50 000 !y 50 Pfennig, 
„ über 50 0O00 „ . 25 „ 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 5 Mark. 
Die einem zur Prüfung der Rechnung hinzugezogenen Rechnungsver- 
ständigen zu zahlenden Rechnungsgebühren werden neben der in Abs. 1 be- 
stimmten Gebühr als Auslagen in Ansatz gebracht. 
Anorduung einer gericht- 8 140. 
lichen Verwaltung. Für die Anordnung einer gerichtlichen Verwaltung, einschließlich der 
Bestellung eines Verwalters werden drei Zehntheile, für die Beaufsichtigung 
seiner Verwaltung alljährlich weitere zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
Soweit eine gerichtliche Rechnungslegung stattfindet, kommt neben der 
in Abs. 1 bestimmten Gebühr die Gebühr des § 139 in Ansatz. 
Feststellung des Zustandes § 141. 
oder des Werths einer Für die Entscheidung über den Antrag, den Zustand oder den Werth 
Sache. einer Sache durch Sachverständige feststellen zu lassen, einschließlich der Er— 
nennung und Beeidigung der Sachverständigen, werden drei Zehntheile und, 
wenn die Beweisaufnahme vor dem Gerichte stattfindet, fünf Zehntheile der 
in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
Bestellung eines Verwah- 8 142. 
d n eine Für die Bestellung eines Verwahrers, einschließlich der Entscheidung 
Pfandverkaufs. über die von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung, werden drei Zehntheile 
der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Anordnung einer von den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Art des Pfandverkaufs 
(5 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Abnahme des Offenba- * 1. 
rungseides. Bewilligung Zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimm- 
öffentlicher Zustellungen » 
undvesössentlichenAuf-tenGebuhrwerdenerhoben: 
mspeinerVollmacht«l. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen, 
in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßgerichte zu 
leisten ist; 
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung 
(§ 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch 
öffentliche Bekanntmachung (§ 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.