Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn die Aufforderung 
zur Abgabe von Geboten erfolgt ist. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so 
werden die Gebühren von dem Gesammtwerthe sämmtlicher Grundstücke 
berechnet. Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags (Abs. 1 Nr. 3) 
wird jedoch nach dem Werthe der dem einzelnen Ersteher zugeschlagenen Grund— 
stücke angesetzt. 
Sind nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen die Bieter zur 
Sicherheitsleistung verpflichtet, so kommen für die Beurkundung der dem 
Zwecke der Sicherheitsleistung dienenden Erklärungen (insbesondere Bürgschafts- 
leistungen) besondere Gebühren nicht in Ansatz. 
Diese Vorschriften finden bei der freiwilligen Versteigerung von anderen 
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens außer den Grundstücken ent- 
sprechende Anwendung. 
2. von beweglichen Sachen. 8 148. 
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen Versteigerung von beweglichen 
Sachen, von Früchten auf dem Halme oder von Holz auf dem Stamme 
werden nach dem Gesammtwerthe der versteigerten Gegenstände erhoben: 
bei einem Betrage bis zu 100 Mark einschließlich. . . . . 5v. H., 
von dem Mehrbetrage über 100 „ bis zu 300 Mark einschl. 3 v. H., 
„ „ „ „ 300 „ „ „ 1000 „ „ 2 v. H., 
„ „ „ „ 1000 „ „ „ 5000 „ „ 1 v. H., 
„ 5000 %. H., 
mindestens jedoch 2 Mark. 
Die Kosten sind aus dem Erlöse vorweg zu entnehmen. 
Handelt es sich um Gegenstände, welche zum Vermögen einer minder- 
jährigen oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, so finden auf 
die Erhebung der in Abs. 1 bestimmten Gebühren die Vorschriften der §§ 102, 
103 Anwendung. 
Neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren kommen die nach den 8§ 150 
bis 153 zu erhebenden Gebühren besonders in Ansatz. 
Verloosungen. Ausloo- 8 149. 
sungen. Für die Mitwirkung des Gerichts bei Verloosungen und Ausloosungen 
wird das Zweifache der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. 
Für die Gebührenberechnung ist der Werth der zu verloosenden oder 
auszuloosenden Gegenstände, bei Werthpapieren ihr Nennwerth maßgebend. 
Die in Abs. 1 bestimmten Gebühren werden auch für die Mitwirkung 
des Gerichts bei der Vernichtung von Werthpapieren erhoben. Maßgebend 
für den Gebührenansatz ist der Nennwerth der zu vernichtenden Papiere. 
1899 107
	        
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